Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG.
Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV[2]) massgebend.
811.511
gestützt auf Artikel 6 des Gesetzes vom 10. September 2008 zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG)[1],
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG.
Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV[2]) massgebend.
Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt werden.
Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören
Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in Pflege- und Betreuungsheimen.
Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs.
Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.
Fumoirs sind so anzulegen, dass
Alle Fumoirs eines Betriebs dürfen höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller öffentlich zugänglichen Innenräume ohne die Räume gemäss Artikel 2 Absatz 2 aufweisen.
Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.
Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.04.2009 | 01.07.2009 | Erlass | Erstfassung | 09-44 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.04.2009 | 01.07.2009 | Erstfassung | 09-44 |