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811.811

Verordnung über das Bestattungswesen

(Bestattungsverordnung, BestV)

vom 27.10.2010 (Stand 01.08.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG[1]),

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die bei Bestattungen im Kanton Bern zu beachten sind.

Vorbehalten bleiben die epidemienrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Art. 2 Friedhöfe

Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.

Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.

Art. 3 Bestattungsarten

Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.

Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung und den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.

Art. 4 Bestattungszeitpunkt

Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Gesundheitsamt Ausnahmen bewilligen. *

Art. 5 Bestattungsort

Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.

Unter Vorbehalt der bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sind Beisetzungen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig.

Art. 6 Erdbestattungsgräber

Die Mindesttiefe für Erdbestattungsgräber beträgt

  1. bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 1,5 Meter,
  2. bei Kindern bis 12 Jahre 1,0 Meter.

Die Grabesruhe dauert mindestens 20 Jahre.

Art. 7 Exhumierung

Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit Bewilligung des Gesundheitsamts erlaubt. *

Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafbehörden.

Art. 8 Änderung eines Erlasses

Die Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung[2]) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

Bern, 27. Oktober 2010

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Perrenoud

Der Staatsschreiber: Nuspliger

10-97

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-97
30.06.2021 01.08.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 21-057

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-97
Art. 4 Abs. 2 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 7 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057