Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Reinhaltung der Luft sowie des LHG.
823.111
Verordnung zur Reinhaltung der Luft
(Lufthygieneverordnung, LHV)
Präambel
gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)[1],
auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Übertragung von Aufgaben an Private
Die zuständige Stelle kann mit einer Leistungsvereinbarung Aufgaben an Unternehmen oder Organisationen übertragen, sofern diese über die notwendigen fachlichen, instrumentellen und personellen Voraussetzungen verfügen.
Die Leistungsvereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang der Kanton Beiträge an die übertragenen Aufgaben leistet.
Art. 3 Massnahmenpläne
Die zuständige Stelle bereitet die Massnahmenpläne vor und führt das Konsultationsverfahren durch.
Das Verfahren für den Erlass von Richtplänen ist sinngemäss anwendbar.
Die zuständige Stelle führt ein Controlling über die Zielerreichung.
2 Finanzhilfen
Art. 4 Durchsetzen der Massnahmenpläne
Finanzhilfen für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG.
Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung der Ziele der Massnahmenpläne.
Art. 5 Aus- und Weiterbildung
Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung können an Berufsorganisationen für Kurse und Veranstaltungen ausgerichtet werden, soweit sich diese nach Abzug angemessener Teilnahmebeiträge nicht kostendeckend durchführen lassen.
Art. 6 Forschungsprojekte
Finanzhilfen für Forschungsprojekte können ausgerichtet werden, wenn diese entweder Untersuchungen im Kanton zum Gegenstand haben oder wichtige Erkenntnisse für den Vollzug der Massnahmenpläne liefern.
Art. 7 Ausserordentliche Aktionen
Finanzhilfen für ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft können ausgerichtet werden, wenn es sich um Aktionen von Behörden, Branchenverbänden oder Nonprofit-Organisationen handelt, welche die Bevölkerung für die Reinhaltung der Luft sensibilisieren oder ein umweltgerechtes Verhalten fördern.
Art. 8 Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
3 Feste Brennstoffe
Art. 9 Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften
Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)[2] kontrollieren anlässlich der sicherheitstechnischen Wartung alle nichtmesspflichtigen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, indem sie
- den Feuerraum und die Asche auf Rückstände kontrollieren, die auf die Verbrennung unzulässiger Brennstoffe hinweisen,
- die Brennstoffvorräte kontrollieren.
Einzelraumfeuerungen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in Absprache mit den Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzern gereinigt werden, sind mindestens einmal in vier Jahren zu kontrollieren.
Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger orientieren bei Beanstandungen die Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzer über die Vorschriften.
Art. 10 Meldung
Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger entnehmen bei Verdacht auf Verbrennung von unzulässigen Brennstoffen eine Ascheprobe und übermitteln diese der zuständigen Stelle.
Sie melden der zuständigen Stelle jährlich die Anzahl der durchgeführten Kontrollen.
4 Tankstellen
Art. 11
Für Emissionsmessungen und ihre Beurteilung gelten folgende Empfehlungen als verbindlich:
5 Feuerungsanlagen
Art. 12 Anforderung an die amtliche Messung
Amtliche Messungen im Rahmen von Kontrollen gestützt auf die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)[5] sind durch konzessionierte oder gemäss Artikel 13a LRV zugelassene Messunternehmen durchzuführen.
Sie sind im elektronischen System der zuständigen Stelle zu erfassen.
Art. 13 Kontrollheft
Für jede Feuerungsanlage ist ein Kontrollheft zu führen, in das sämtliche Reinigungs- und Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetragen werden.
Das Kontrollheft kann kostenfrei bei der zuständigen Stelle bezogen werden.
Art. 14 Pflichten der Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer
Besitzerinnen und Besitzer der nachfolgenden Feuerungsanlagen lassen innerhalb des Kontrollintervalls gemäss LRV eine amtliche Messung ihrer Anlage durch ein konzessioniertes Messunternehmen durchführen:
- Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt,
- Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung.
Kommen sie ihren Pflichten gemäss Absatz 1 nicht nach, so werden sie kostenpflichtig gemahnt.
Sie haben die Anwesenheit von Amtspersonen und Dritten an Kontroll- und Stichprobenmessungen sowie an amtlichen Messungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c und d zu dulden.
Art. 15 Empfehlungen und Vollzugshilfen
Für Emissionsmessungen von Anlagen gemäss Artikel 14 Absatz 1 und ihre Beurteilung gilt die Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz, Messeempfehlungen Feuerungen (Stand 2018)[6] des BAFU als verbindlich.
Für Emissionsmessungen nachfolgender Anlagen und ihre Beurteilung gilt die Messempfehlung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a als verbindlich:
- Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung ab einem Megawatt,
- Holzfeuerungen ab 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung.
6 Sanierungen
Art. 16 Kontrollpflicht bei laufender Sanierungsfrist
Stationäre Anlagen sind auch während einer laufenden Sanierungsfrist periodisch zu kontrollieren.
Werden gegenüber der letzten Kontrolle erheblich höhere Grenzwertüberschreitungen festgestellt, wird die Sanierungsfrist von Amtes wegen verkürzt.
Werden gegenüber der letzten Kontrolle erheblich tiefere Grenzwertüberschreitungen festgestellt, so kann die Sanierungsfrist auf Antrag der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers verlängert werden.
7 Konzession für Messungen
Art. 17 Anforderungen an konzessionierte Messunternehmen
Die konzessionierten Unternehmen bieten Gewähr für ordnungsgemäss durchgeführte amtliche Messungen, indem sie namentlich
- die Messungen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der zuständigen Stelle durchführen,
- für amtliche Messungen nur qualifizierte Messpersonen gemäss Artikel 18 einsetzen,
- ihre Messpersonen laufend fortbilden,
- ihre Meldepflichten gemäss Absatz 3 erfüllen.
Sie verfügen über eine verantwortliche Messperson für die beantragten Kategorien gemäss Artikel 19 Absatz 2.
Sie melden der zuständigen Stelle
- neue Messpersonen vor dem ersten Messeinsatz unter Vorlage der Ausbildungsnachweise,
- den Weggang von bestehenden Messpersonen,
- periodisch alle für das Messunternehmen tätigen Messpersonen.
Art. 18 Anforderungen an die Messpersonen
Messpersonen müssen die Ausbildungsmodule gemäss Anhang 1 abgeschlossen haben.
Die verantwortliche Messperson trägt die fachliche Verantwortung für die amtliche Messung.
Art. 19 Gesuch
Ein Konzessionsgesuch ist mit folgender Angabe und folgenden Unterlagen an die zuständige Stelle zu richten:
- der Bezeichnung mindestens einer verantwortlichen Messperson,
- den notwendigen Ausbildungsnachweisen gemäss Artikel 18,
- einem aktuellen Handelsregisterauszug,
- dem Nachweis über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken.
Die Konzession kann für die folgenden Kategorien beantragt werden:
- Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt,
- Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung oder
- Feuerungsanlagen gemäss Buchstabe a und b.
Art. 20 Dauer und Entzug der Konzession
Die Konzession wird unbefristet erteilt.
Die zuständige Stelle kann die Konzession entziehen, wenn
- die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind oder
- die Anforderungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 wiederholt nicht eingehalten werden.
Art. 21 Aufsicht
Die zuständige Stelle beaufsichtigt die konzessionierten Messunternehmen.
Sie kann
- von den konzessionierten Unternehmen geeignete Unterlagen zur Überprüfung der Konzessionsanforderungen einverlangen,
- bei den konzessionierten Unternehmen Auskünfte einholen,
- Kontroll- und Stichprobenmessungen durchführen oder durchführen lassen,
- an den amtlichen Messungen der konzessionierten Unternehmen teilnehmen.
Sie führt Listen aller konzessionierten Messunternehmen und deren Messpersonen. Die Liste der konzessionierten Messunternehmen ist öffentlich.
8 Vollzug
Art. 22
Das Amt für Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle für den Vollzug dieser Verordnung.
9 Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung von Erlassen
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Die Artikel 1 bis 16 sowie der Artikel 23 sind ab dem 1. August 2025 anwendbar.
A1 Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1
Art. A1-1 Ausbildungsmodule
Die Ausbildungsmodule entsprechen *
- der Prüfungsordnung vom 12. September 2012 über die Berufsprüfung für Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure (Prüfungsordnung 2012)[9] oder
- der Prüfungsordnung vom 9. Dezember 2024 über die Berufsprüfung für Feuerungskontrolleurin/ Feuerungskontrolleur in den Fachrichtungen Holz sowie Öl und Gas (Prüfungsordnung 2026)[10].
| Person | Kategorie | Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2012 * | Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2026 * |
|---|---|---|---|
| Verantwortliche Messperson | Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt | AT1, MT1, MT2, BV1, AB1, AB2, LZ1, LZ2 und die modulübergreifende Abschlussprüfung | BP1, BP2, BP3, OG1 und die modulübergreifende Abschlussprüfung |
| Verantwortliche Messperson | Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung | AT1, MT1, MT2, BV1, AB1, AB2, LZ1, LZ2, AT3, MT3, AB3 und die modulübergreifende Abschlussprüfung | BP1, BP2, BP3, H1 und die modulübergreifende Abschlussprüfung |
| Weitere Messpersonen | Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt | AT1, MT1 und MT2 | BP1 und OG1 |
| Weitere Messpersonen | Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung | AT3, MT3 und VK1 | BP1, H1 und H2 |
| Konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)[11] * | Nichtmesspflichtige Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen | VK1 | H2 |
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Auer
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.11.2023 | 01.04.2025 | Erlass | Erstfassung | 23-081 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. A1-1 Abs. 1 | geändert | 25-094 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. A1-1 Abs. 1, a | eingefügt | 25-094 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. A1-1 Abs. 1, b | eingefügt | 25-094 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2012" | umbenannt | 25-094 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2026" | eingefügt | 25-094 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)" | umbenannt | 25-094 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.11.2023 | 01.04.2025 | Erstfassung | 23-081 |
| Art. A1-1 Abs. 1 | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-094 |
| Art. A1-1 Abs. 1, a | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-094 |
| Art. A1-1 Abs. 1, b | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-094 |
| Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2012" | 05.11.2025 | 01.01.2026 | umbenannt | 25-094 |
| Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2026" | 05.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 25-094 |
| Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)" | 05.11.2025 | 01.01.2026 | umbenannt | 25-094 |