Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten beim Vollzug des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes, des Schutzes vor Erschütterungen sowie des Schutzes vor Laserstrahlen nach
- dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung des Bundes,
- der kantonalen Polizeigesetzgebung,
- der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall.