Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung nach Artikel 107 ff. SLG sowie die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung nach Artikel 37 ff. SLG, namentlich *
- die familienergänzende Kinderbetreuung,
- die offene Kinder- und Jugendarbeit,
- die frühe Förderung,
- die Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Familien,
- die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.