Lexipedia

901.6

Innovationsförderungsgesetz

(IFG)

vom 27.01.2016 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Stärkung der Innovationskraft der Berner Wirtschaft und damit der Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Ziele des Kantons.

Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.

Art. 2 Grundsätze

Die Förderung richtet sich nach den Grundsätzen der Nachhaltigen Entwicklung.

Sie ist auf die massgebenden Pläne und Entwicklungsziele des Kantons abzustimmen.

Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen sowie Dritten zusammen, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind.

Art. 3 Förderinstrumente

Die Förderung erfolgt durch

  1. befristete Finanzhilfen an Vorhaben,
  2. wiederkehrende Finanzhilfen an Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen,
  3. befristete Beteiligungen an Gesellschaften, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind,
  4. Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.

Die Instrumente gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind Anschubfinanzierungen und können kombiniert werden. Für den gleichen Förderzeitraum ist eine Kombination von Anschubfinanzierung und wiederkehrenden Finanzhilfen ausgeschlossen. *

… *

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. *

Für den Erfolg von Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen gemäss Absatz 1 Buchstabe a1 können den Berner Hochschulen sowie den Universitätsspitälern gemäss Artikel 35 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG)[2] zweckgebundene Förderbeiträge gewährt werden, sofern die geförderten Aktivitäten nicht Teil derer kantonaler Leistungsaufträge sind. *

Art. 4 Vertretung in Gesellschaften

Eine Vertretung des Kantons im obersten Leitungsorgan von Gesellschaften und Immobiliengesellschaften mit Kantonsbeteiligung ist auf höchstens acht Jahre befristet.

Sie wird durch das zuständige Wahlorgan der Gesellschaft gewählt.

Art. 5 Berichterstattung

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion orientiert die Öffentlichkeit gemäss den Vorgaben der Informationsgesetzgebung regelmässig über den Vollzug dieses Gesetzes. *

Sie erstattet der zuständigen Kommission des Grossen Rates periodisch und umfassend Bericht über alle Förderinstrumente gemäss Artikel 3 und über die Mittelverwendung gemäss Artikel 13b. *

2 Finanzhilfen an Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen *

Art. 6 *

Finanzhilfen werden als pauschale Beiträge oder rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

Sie werden in der Form von Investitions- oder Betriebsbeiträgen geleistet.

Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.

2.1 Befristete Finanzhilfen an Vorhaben *

Art. 7 Kriterien

Gefördert werden können Vorhaben, die

  1. den Grundsätzen von Artikel 2 entsprechen,
  2. auf wirtschaftlich nutzbare Innovationen ausgerichtet sind,
  3. von juristischen Personen oder von Institutionen des Bundes getragen werden,
  4. nach Ablauf der Befristung gemäss Artikel 9 Absatz 1 voraussichtlich keine Förderung gestützt auf dieses Gesetz mehr benötigen.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die

  1. Teil eines Leistungsauftrags des Kantons mit einer Institution der tertiären Bildung sind,
  2. ausschliesslich einem einzelnen Unternehmen dienen oder
  3. die durch Verordnung festgelegte Mindestgrösse nicht erreichen.

Art. 8 Umfang

Der Ansatz beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Er kann in besonderen Fällen bis zu 80 Prozent betragen, wenn die übrigen 20 Prozent durch eigene Leistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder durch Leistungen der Privatwirtschaft erbracht werden.

Art. 9 Befristung

Finanzhilfen werden für höchstens acht Jahre gewährt.

Die Verlängerung um höchstens vier Jahre ist in besonderen Fällen möglich, sofern unerwartete äussere Umstände dazu geführt haben, dass die Eigenwirtschaftlichkeit des Vorhabens noch nicht erreicht worden ist und diese mit der zusätzlichen Förderung erreicht werden kann.

2.2 Wiederkehrende Finanzhilfen an Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen *

Art. 9a * Kriterien

Gefördert werden können Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen, die

  1. den Grundsätzen von Artikel 2 entsprechen,
  2. auf wirtschaftlich nutzbare Innovationen ausgerichtet sind,
  3. einen wirksamen Technologie- und Wissenstransfer betreiben,
  4. mindestens nationale Bedeutung haben,
  5. einen grossen volkswirtschaftlichen Nutzen aufweisen,
  6. nachweislich erfolgreich sind.

Nicht gefördert werden Vorhaben und Aktivitäten, die Teil eines kantonalen Leistungsauftrags an eine Institution der tertiären Bildung sind.

Art. 9b * Umfang

Der Ansatz beträgt höchstens ein Drittel der anrechenbaren Kosten.

Einzelne Vorhaben und Aktivitäten können für eine vierjährige Rahmenkreditdauer mit höchstens 16 Millionen Franken gefördert werden. Dieser Betrag wird abgestimmt auf die vierjährigen Rahmenkredite des Bundes im Bereich der Förderung von Bildung, Forschung und Innovation alle vier Jahre der Teuerung angepasst.

Bei einem ausserordentlich grossen volkswirtschaftlichen Nutzen kann der Grosse Rat von der Obergrenze gemäss Absatz 2 abweichen.

2a Verfahren *

Art. 10 *

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Einzelheiten der Förderung in einem Leistungsvertrag fest. *

Der Leistungsvertrag regelt die Folgen einer Überdeckung sowie das Verbot der Gewinnausschüttung.

3 Beteiligungen an Gesellschaften

Art. 11

Der Kanton kann sich für höchstens acht Jahre an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung ist.

Bei den Beteiligungen handelt es sich kapital- und stimmenmässig um eine Minderheitsbeteiligung.

Die für die Ausgabe zuständige Behörde entscheidet über die Beteiligung, ihre Veräusserung und ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 2.

4 Beteiligungen an Immobiliengesellschaften

Art. 12 Beteiligung des Kantons

Der Kanton kann sich in besonderen Fällen an Immobiliengesellschaften beteiligen, deren Zweck auf Liegenschaften ausgerichtet ist, die ganz oder teilweise von Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung genutzt werden.

 Mit der Beteiligung sollen die Erstellung, die Erweiterung und der Betrieb von Liegenschaften gemäss Absatz 1 ermöglicht oder verbilligt werden.

Art. 13 Anteil

Der Kanton verfügt an einer einzelnen Immobiliengesellschaft kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von höchstens 25 Prozent.

Die Beteiligung kann in besonderen Fällen auf bis zu 49 Prozent erhöht werden, wenn dies zum Erhalt der Gesellschaft erforderlich ist.

Die für die Ausgabe zuständige Behörde entscheidet über die Beteiligung, ihre Veräusserung und ihre Erhöhung im Rahmen der Absätze 1 und 2.

4a Rahmenkredit *

Art. 13a * Beschluss

Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung sämtlicher wiederkehrender Finanzhilfen nach diesem Gesetz.

Der Beschluss ist zeitlich auf die vierjährigen Rahmenkredite des Bundes im Bereich der Förderung von Bildung, Forschung und Innovation abzustimmen.

Art. 13b * Verwendung

Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits.

5 Inkrafttreten

Art. 14

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 27. Januar 2016

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Jost

Der Generalsekretär: Trees 

 

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 22. Juni 2016

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Innovationsförderungsgesetz (IFG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

 

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 946 vom 24. August 2016:

Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2016

16-056

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.01.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung 16-056
17.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-017
03.06.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 1, a1 eingefügt 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 4 geändert 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 5 eingefügt 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 2 geändert 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Titel 2 geändert 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Titel geändert 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Titel 2.1 eingefügt 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Titel 2.2 eingefügt 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 9a eingefügt 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 9b eingefügt 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Titel 2a eingefügt 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 10 Titel geändert 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Titel 4a eingefügt 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 13a eingefügt 25-111
03.06.2025 01.01.2026 Art. 13b eingefügt 25-111

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.01.2016 01.10.2016 Erstfassung 16-056
Art. 3 Abs. 1, a1 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111
Art. 3 Abs. 2 03.06.2025 01.01.2026 geändert 25-111
Art. 3 Abs. 3 03.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-111
Art. 3 Abs. 4 03.06.2025 01.01.2026 geändert 25-111
Art. 3 Abs. 5 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111
Art. 5 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 5 Abs. 2 03.06.2025 01.01.2026 geändert 25-111
Titel 2 03.06.2025 01.01.2026 geändert 25-111
Art. 6 03.06.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-111
Titel 2.1 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111
Titel 2.2 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111
Art. 9a 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111
Art. 9b 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111
Titel 2a 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111
Art. 10 03.06.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-111
Art. 10 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Titel 4a 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111
Art. 13a 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111
Art. 13b 03.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-111