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916.141.1

Gesetz über den Rebbau

(RebG)

vom 13.09.1995 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über den Rebbau[1], auf die Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1971 über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse[2] (Weinstatut) sowie auf Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[3],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Produktionsregionen

Das Rebgebiet wird in die Produktionsregionen Bielersee und Thunersee unterteilt.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Produktionsregionen bezeichnen. *

Art. 2 Einteilung

Die Produktionsregion Bielersee umfasst die einheitlichen Weinproduktionsgebiete

  1. linkes Bielerseeufer mit den Rebbaugemeinden La Neuveville, Ligerz, Twann, Tüscherz-Alfermée sowie Biel und
  2. Jolimont mit den Rebbaugemeinden Erlach, Tschugg, Gampelen und Ins.

Die Produktionsregion Thunersee bildet ein einheitliches Weinbauproduktionsgebiet mit den Rebbaugemeinden Spiez, Oberhofen und Sigriswil (Merligen).

Art. 3 Ursprungsbezeichnung

Der Regierungsrat regelt die Anwendung von Ursprungsbezeichnungen durch Verordnung.

Art. 4 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Die Berufsorganisationen können durch Reglement Vorschriften über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und deren Anwendung erlassen.

Die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde bleibt vorbehalten.

Art. 5 Beratung

Der Kanton unterhält einen Beratungsdienst für Rebbau.

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Erfüllung der Beratungsaufgaben Dritte beiziehen. *

Leistungsauftrag und Höhe der Abgeltungen an beigezogene Dritte werden vertraglich festgelegt.

Art. 6 Kantonales Rebsorten Richtsortiment *

Soweit das Bundesrecht die Kantone zum Erlass eines Rebsorten-Richtsortimentes (Sortenverzeichnis) verpflichtet, gilt das eidgenössische Richtsortiment. *

Die Berufsorganisationen können in diesem Fall *

  1. im Einvernehmen mit den zuständigen Forschungsanstalten weitere Sorten und Veredelungsunterlagen ins Sortenverzeichnis aufnehmen,
  2. das erweiterte Sortenverzeichnis im gegenseitigen Einvernehmen für sämtliche Produktionsregionen gültig erklären und
  3. zu Versuchszwecken durch Verfügung die Pflanzung von Rebsorten oder Veredelungsunterlagen bewilligen, die nicht im Sortenverzeichnis enthalten sind.

Art. 7 Anpflanzungs- und Bewirtschaftungspflicht

Die innerhalb der Rebbauzone gelegenen Grundstücke müssen bepflanzt und bewirtschaftet werden.

Die Gemeinden können bei Missachtung dieser Pflicht nach vorgängiger Mahnung gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder, falls ein Pachtvertrag besteht, gegenüber der Pächterin oder dem Pächter die kostenfällige Ersatzvornahme verfügen.

Sie können diese Pflicht ganz oder für zusammenhängende Teile der Rebbauzone durch Reglement aufheben sowie einzelfallweise Ausnahmen verfügen.

Art. 8 Flächeninventar

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt ein Inventar der rebbestockten Flächen. *

Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu liefern, insbesondere auch über Änderungen der Sorten und des Ausmasses der bewirtschafteten Fläche.

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist berechtigt, bei den Grundbuchämtern Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Rebbauzone einzuholen und die Grundstücksdaten der zuständigen Stelle der Finanzdirektion zu verwenden. *

Art. 9 Mindestzuckergehalt *

Die Berufsorganisationen bestimmen die Mindestzuckergehalte im Rahmen der bundesrechtlichen Grundsätze. *

Art. 10 Ertragsbegrenzung *

Die Berufsorganisationen legen den zulässigen Höchstertrag pro Quadratmeter für Traubengut fest, welches der Herstellung von Weinen der Kategorie 1 dient. *

Sie können eine Höchstgrenze für die übrigen Kategorien festlegen. *

Bei der Berechnung der Erntemenge ist auf die gesamte rebbestockte Fläche abzustellen, die der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter je Sorte zur Verfügung steht.

Art. 11 * Qualitätsbezahlung *

Die Berufsorganisationen können für die Bezahlung des Traubengutes nach Qualität eine Preisskala erlassen.

Die Verbindlichkeit der Preisskala richtet sich nach den Bundesvorschriften.

2 Kontrolle und Weinlesedeklaration

Art. 12 Selbstkontrolle

Die Weinproduzentinnen und Weinproduzenten sind verpflichtet, den natürlichen Zuckergehalt des von ihnen verarbeiteten Traubengutes zu messen und auf dem Kontrollblatt festzuhalten.

Das Kontrollblatt enthält zudem Angaben namentlich über

  1. die Menge oder das Volumen,
  2. die Gemeinde und die Lage der Herkunftsparzelle,
  3. die Sorte,
  4. die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter und
  5. die Traubenkäuferin oder den Traubenkäufer.

Art. 13 Amtliche Kontrolle

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt eine stichprobenweise Überprüfung der ausgefüllten Kontrollblätter sowie der Einhaltung der Kontrollvorschriften durch. *

Die Kontrollorgane verfügen nebst ihrem Zutrittsrecht über die Berechtigung, im Rebberg und im Keller Muster zu erheben.

Anerkennt die Traubenverkäuferin oder der Traubenverkäufer bei der Vornahme der Messung den von der Käuferin oder vom Käufer ermittelten Wert nicht, haben die Parteien Anspruch auf eine amtliche Kontrolle.

Art. 14 Deklassierung

Traubengut, Traubensaft, Sauser oder Wein wird deklassiert, wenn Kontrollvorschriften erheblich verletzt werden oder die Entnahme von Mustern vereitelt wird.

Art. 15 Weinlesedeklaration

Die Weinlesedeklaration wird von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgrund der Kontrollblätter erstellt. *

3 Beiträge

Art. 16 Abgeltungen

Den Berufsorganisationen werden die Aufwendungen abgegolten, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen entstehen.

Die Abgeltungen dürfen den Betrag von jährlich insgesamt 23'600 Franken nicht überschreiten. *

Art. 17 Finanzhilfen

Der Kanton kann den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Interesse des Landschaftschutzes für die Bewirtschaftung von namentlich in Waldesnähe gelegenen, schlecht erschlossenen und rationell nicht bewirtschaftbaren Parzellen Finanzhilfen bis zum Höchstbetrag von jährlich insgesamt 200'000 Franken gewähren.

Der Beitrag beträgt höchstens 50 Franken pro Are.

Art. 18 Beiträge der Bewirtschafter

Die Berufsorganisationen können von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von 5.90 Franken je Are erheben. *

Der Regierungsrat kann die Berufsorganisationen durch Verordnung ermächtigen, zusätzlich jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von einem Franken je Hektoliter verwerteten Traubengutes zu erheben.

Die Berufsorganisationen verwenden die Beiträge für Informations- und Propagandazwecke.

Art. 19 Teuerung

Der Regierungsrat passt die Höchstsätze für die Beiträge nach Artikel 16, 17 und 18 periodisch der Teuerung an.

4 Aufsicht

Art. 20 Bezeichnung der Organisationen *

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeichnet die für die jeweilige Produktionsregion zuständigen Berufsorganisationen, denen nach diesem Gesetz Aufgaben zukommen. *

Sie tritt beim Fehlen geeigneter Berufsorganisationen an deren Stelle. *

Art. 21 Mitteilungspflicht

Die Berufsorganisationen teilen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Beschlüsse rechtsetzenden Inhalts (Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Bst. a und b, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11) mit, welche sie gestützt auf dieses Gesetz erlassen. *

Die Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung erfolgt in der Form eines Verweises.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung bezüglich Publikationsorgan und Zeitpunkt des Inkrafttretens eine von der Publikationsgesetzgebung abweichende Regelung treffen.

Art. 22 Einschreiten der Behörde

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schreitet als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein, wenn die rechtsetzenden Beschlüsse der Berufsorganisationen offensichtlich rechtswidrig oder auf eine gegen die Statuten oder zwingende privatrechtliche Vorschriften über die Körperschaften verstossende Weise zustande gekommen sind. *

Sie erlässt nach erfolgloser Mahnung oder in Fällen zeitlicher Dringlichkeit die erforderlichen Anordnungen.

5 Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 23 Vollzug

Soweit der Vollzug nicht den Berufsorganisationen oder den Gemeinden übertragen ist, obliegt er der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Berufsorganisationen die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Er kann die Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Kontrolle und das Flächeninventar der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen. *

Er kann den Berufsorganisationen Aufgaben übertragen, die den Kantonen im Rahmen einer Änderung der Bundesgesetzgebung zugewiesen werden.

Art. 25 * Beschwerde

Gestützt auf die Gesetzgebung über den Rebbau erlassene Verfügungen können nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[4]) angefochten werden.

Art. 26 Widerhandlungen

Mit Busse von 100 bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer

  1. ohne Bewilligung eine Pflanzung oder Erneuerung mit im Sortenverzeichnis nicht enthaltenen Rebsorten vornimmt,
  2. falsche Angaben über die rebbestockte Fläche liefert,
  3. sich trotz Mahnung weigert, die für die Führung des Flächeninventars notwendigen Angaben zu machen,
  4. die Kontrollvorschriften missachtet,
  5. den Kontrollorganen das Recht zur Entnahme von Mustern verwehrt oder
  6. die Kontrollblätter nicht fristgerecht einreicht.

In besonders leichten Fällen kann die Richterin oder der Richter von Strafe Umgang nehmen.

Art. 27 Strafverfahren

Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. *

Art. 28 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29 Hängige Verfahren

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden erledigt.

Für die Beurteilung gilt dieses Gesetz, falls es für die betroffene Person günstiger ist.

Art. 30 Bisherige Regelung

Bis zum Erlass eines Reglementes über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen durch die Berufsorganisationen gilt die bisherige Regelung.

Art. 31 Auflösung des Fonds

Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Mittel des aufgelösten Rebfonds durch Beschluss.

Art. 32 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 9. November 1983 über den Rebbau,
2. Dekret vom 11. Dezember 1985 über den kantonalen Rebfonds.

Art. 33 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 13. September 1995

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Emmenegger

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1445 vom 29. Mai 1996:

Inkraftsetzung auf den 1. August 1996

96-50

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.09.1995 01.08.1996 Erlass Erstfassung 96-50
16.06.1997 01.01.1998 Art. 6 Titel geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 1 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 2 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 9 Titel geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 9 Abs. 1 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 10 Titel geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 10 Abs. 1 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 10 Abs. 2 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 11 geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 11 Titel geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 20 Titel geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 97-126
10.04.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 25 geändert 08-109
17.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert 21-017
25.10.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 2 geändert 23-064
25.10.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 23-064

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.09.1995 01.08.1996 Erstfassung 96-50
Art. 1 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 5 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 6 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 6 Abs. 1 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 6 Abs. 2 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 8 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 8 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 9 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 9 Abs. 1 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 10 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 10 Abs. 1 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 10 Abs. 2 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 11 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 11 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 13 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 15 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 16 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-064
Art. 18 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-064
Art. 20 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-126
Art. 20 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 20 Abs. 2 16.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-126
Art. 21 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 22 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 23 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 24 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 25 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 27 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017