Damit ein Zusammenschluss mehrerer Orte als Destination anerkannt wird, muss er
- einen von den Gästen als Ferienziel wahrgenommenen, geographischen Raum abdecken,
- mehr als 1'000'000 Übernachtungen im Jahr erzielen,
- über frei verfügbare Marketingmittel von mindestens einer Million Franken im Jahr verfügen,
- mindestens 20 Prozent der Erträge mit Leistungen erarbeiten, die nicht von der öffentlichen Hand stammen,
- neue Produkte gemeinsam mit touristischen Leistungsträgern entwickeln und vermarkten,
- themenorientiert in flexiblen Netzwerkstrukturen zusammenarbeiten,
- als juristische Person ausgestaltet sein, deren Strukturen auf die Grundsätze einer verantwortungsvollen Unternehmensführung ausgerichtet sind.
Die Finanzhilfen gemäss Artikel 5 TEG sind für die Marktbearbeitung zu verwenden, wobei
- der Anteil der Organisationskosten nicht erhöht werden soll und
- ein in den Leistungszielen gemäss Artikel 17 TEG bestimmter Anteil an die Aktiengesellschaft gemäss Artikel 4a TEG weiterzuleiten ist.