Lexipedia

945.4

Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK)

vom 10.03.2020 (Stand 01.09.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV)[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)[2] bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Konkordat gemäss Artikel 70 Absatz 2 zu kündigen.

Art. 4

Der Grossratsbeschluss vom 15. Juni 2005 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (BSG 945.4) wird aufgehoben.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2020 in Kraft.

Art. 6

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. 

Egress

Bern, 10. März 2020

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Zaugg-Graf

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. August 2020

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

20-079

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.03.2020 01.09.2020 Erlass Erstfassung 20-079

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.03.2020 01.09.2020 Erstfassung 20-079