Die Flüchtlinge, die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wohnhaft sind, sind auf Grund dieses Übereinkommens und unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit bei der Einreise in das Hoheitsgebiet über alle Grenzen von der Visumspflicht befreit, sofern:
- sie im Besitz eines gültigen Reiseausweises nach dem Abkommen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder dem Übereinkommen vom 15. Oktober 19463 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge sind, der von den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ihren ordnungsgemässen Aufenthalt haben, ausgestellt ist;
- ihr Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert.
Für jeden Aufenthalt von längerer Dauer als drei Monaten oder für jede Einreise in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei in der Absicht, dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ein Visum verlangt werden.