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0.274.161

Europäisches Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

AS 1970 1233; BBl 1969 II 821

Übersetzung

Abgeschlossen in London am 7. Juni 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19701
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970

(Stand am 25. Mai 2020)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

in der Überzeugung, dass die Einrichtung eines Systems zwischenstaatlicher Hilfe, das den gerichtlichen Behörden die Beschaffung von Auskünften über ausländisches Recht erleichtern soll, dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Anwendungsbereich des Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.

Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsgebiete auszudehnen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.

Art. 2 Staatliche Verbindungsstellen

Zur Ausführung dieses Übereinkommens errichtet oder bestimmt jede Vertragspartei einzige Stelle2 (im folgenden als «Empfangsstelle» bezeichnet), welche die Aufgabe hat:

  1. Auskunftsersuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 entgegenzunehmen, die von einer anderen Vertragspartei eingehen;
  2. zu derartigen Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.
  3. Diese Stelle kann entweder ein Ministerium oder eine andere staatliche Stelle sein.

Jeder Vertragspartei steht es frei, eine oder mehrere Stellen 3 (im folgenden als «Übermittlungsstellen» bezeichnet) zu errichten oder zu bestimmen, welche die von ihren gerichtlichen Behörden ausgehenden Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle zu übermitteln haben. Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden.

Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarates Bezeichnung und Anschrift ihrer Empfangsstelle und gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle oder ihrer Übermittlungsstellen mit.

Art. 3 Zur Stellung von Auskunftsersuchen berechtigte Behörden

Ein Auskunftsersuchen muss von einer gerichtlichen Behörde ausgehen, auch wenn es nicht von der gerichtlichen Behörde selbst abgefasst worden ist. Das Ersuchen darf nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden.

Jede Vertragspartei, die keine Übermittlungsstelle errichtet oder bestimmt hat, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung anzeigen, welche ihrer Behörden sie als gerichtliche Behörde im Sinne des vorstehenden Absatzes ansieht.

Zwei oder mehrere Vertragsparteien können vereinbaren, die Anwendung dieses Übereinkommens untereinander auf Ersuchen auszudehnen, die von anderen Behörden als gerichtlichen Behörden ausgehen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.

Art. 4 Inhalt des Auskunftsersuchens

Im Auskunftsersuchen sind die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht und die Art der Rechtssache zu bezeichnen. Die Punkte, zu denen Auskunft über das Recht des ersuchten Staates gewünscht wird, und für den Fall, dass im ersuchten Staat mehrere Rechtssysteme bestehen, das System, auf das sich die gewünschte Auskunft beziehen soll, sind möglichst genau anzugeben.

Das Ersuchen hat eine Darstellung des Sachverhalts mit den Angaben zu enthalten, die zum Verständnis des Ersuchens und zu seiner richtigen und genauen Beantwortung erforderlich sind; Schriftstücke können in Abschrift beigefügt werden, wenn dies zum besseren Verständnis des Ersuchens notwendig ist.

Zur Ergänzung kann im Ersuchen Auskunft auch zu Punkten erbeten werden, die andere als die in Artikel 1 Absatz 1 angeführten Rechtsgebiete betreffen, sofern diese Punkte mit denen im Zusammenhang stehen, auf die sich das Ersuchen in erster Linie bezieht.

Ist das Ersuchen nicht von einer gerichtlichen Behörde abgefasst, so ist ihm die gerichtliche Entscheidung beizufügen, durch die es genehmigt worden ist.

Art. 5 Übermittlung des Auskunftsersuchens

Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder falls eine solche nicht besteht, von der gerichtlichen Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.

Art. 6 Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständige Stellen

Die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, kann das Ersuchen entweder selbst beantworten oder es an eine andere staatliche oder an eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleiten.

Die Empfangsstelle kann das Ersuchen in geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation auch an eine private Stelle oder an eine geeignete rechtskundige Person zur Beantwortung weiterleiten.

Ist bei Anwendung des vorstehenden Absatzes mit Kosten zu rechnen, so hat die Empfangsstelle vor der Weiterleitung des Ersuchens der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die private Stelle oder die rechtskundige Person anzuzeigen, an die das Ersuchen weitergeleitet werden soll; in diesem Falle gibt die Empfangsstelle der Behörde möglichst genau die Höhe der voraussichtlichen Kosten an und ersucht um ihre Zustimmung.

Art. 7 Inhalt der Antwort

Zweck der Antwort ist es, die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, in objektiver und unparteiischer Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten. Die Antwort hat, je nach den Umständen des Falles, in der Mitteilung des Wortlautes der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie in der Mitteilung von einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu bestehen. Ihr sind, soweit dies zur gehörigen Unterrichtung der ersuchenden gerichtlichen Behörde für erforderlich gehalten wird, ergänzende Unterlagen wie Auszüge aus dem Schrifttum und aus den Gesetzesmaterialien anzuschliessen. Erforderlichenfalls können der Antwort erläuternde Bemerkungen beigefügt werden.

Art. 8 Wirkungen der Antwort

Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, nicht.

Art. 9 Übermittlung der Antwort

Die Antwort ist von der Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle das Ersuchen übermittelt hat, dieser Stelle oder, wenn sich die gerichtliche Behörde unmittelbar an die Empfangsstelle gewandt hat, der gerichtlichen Behörde zu übermitteln.

Art. 10 Pflicht zur Beantwortung

Vorbehaltlich des Artikels 11 ist die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, verpflichtet, zu dem Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.

Beantwortet die Empfangsstelle das Ersuchen nicht selbst, so hat sie vor allem darüber zu wachen, dass es unter Beachtung des Artikels 12 erledigt wird.

Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Beantwortung

Der ersuchte Staat kann es ablehnen, zu einem Auskunftsersuchen das Weitere zu veranlassen, wenn durch die Rechtssache, für die das Ersuchen gestellt worden ist, seine Interessen berührt werden oder wenn er die Beantwortung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Art. 12 Frist für die Beantwortung

Ein Auskunftsersuchen ist so schnell wie möglich zu beantworten. Nimmt die Beantwortung längere Zeit in Anspruch, so hat die Empfangsstelle die ausländische Behörde, die sich an sie gewandt hat entsprechend zu unterrichten und dabei nach Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Antwort voraussichtlich übermittelt werden kann.

Art. 13 Ergänzende Angaben

Die Empfangsstelle sowie die gemäss Artikel 6 mit der Beantwortung beauftragte Stelle oder Person können von der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die ergänzenden Angaben verlangen, die sie für die Beantwortung für erforderlich halten.

Das Ersuchen um ergänzende Angaben ist von der Empfangsstelle auf dem Wege zu übermitteln, den Artikel 9 für die Übermittlung der Antwort vorsieht.

Art. 14 Sprachen

Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefasst.

Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Art. 15 Kosten

Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3 angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, dürfen für die Antwort Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.

Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Art. 16 Bundesstaaten

In Bundesstaaten können die Aufgaben der Empfangsstelle, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen, aus Gründen des Verfassungsrechts anderen staatlichen Stellen übertragen werden.

Art. 17 Inkrafttreten des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Es tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert oder annimmt, drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 18 Beitritt eines Staates, der nicht Mitglied des Europarates ist

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 19 Örtlicher Geltungsbereich des Übereinkommens

Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Übereinkommen gelten soll.

Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.

Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss Artikel 20 zurückgenommen werden.

Art. 20 Geltungsdauer des Übereinkommens und Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.

Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 21 Aufgaben des Generalsekretärs des Europarates

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;
  4. jede nach Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  5. jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in London, am 7. Juni 1968, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

0.274.161

Geltungsbereich am 25. Mai 20204

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

17. Mai

2001

18. August

2001

Aserbaidschan

26. Juni

2000 B

27. September

2000

Belarus

2. Juli

1997 B

3. Oktober

1997

Belgien

16. Oktober

1973

17. Januar

1974

Bosnien und Herzegowina*

17. Mai

2013

18. August

2013

Bulgarien

31. Januar

1991 B

1. Mai

1991

Costa Rica

15. März

1976 B

16. Juni

1976

Dänemark

9. März

1970

10. Juni

1970

Deutschland*

18. Dezember

1974

19. März

1975

Estland

28. April

1997

29. Juli

1997

Finnland

4. Juli

1990

5. Oktober

1990

Frankreich

10. April

1972

11. Juli

1972

Überseeische Departemente und Gebiete

10. April

1972

11. Juli

1972

Georgien

18. März

1999 B

19. Juni

1999

Griechenland

5. Oktober

1977

6. Januar

1978

Island

2. Oktober

1969

3. Januar

1970

Italien

10. April

1972

11. Juli

1972

Kroatien*

6. Februar

2014

7. Mai

2014

Lettland

5. August

1998

6. November

1998

Liechtenstein

6. November

1972 B

7. Februar

1973

Litauen

16. Oktober

1996

17. Januar

1997

Luxemburg

14. September

1977

15. Dezember

1977

Malta

22. Januar

1969

17. Dezember

1969

Marokko

19. Juni

2013 B

20. September

2013

Mexiko

21. Februar

2003 B

22. Mai

2003

Moldau*

14. März

2002

15. Juni

2002

Monaco*

1. September

2017

2. Dezember

2017

Montenegro

6. Juni

2006 N

6. Juni

2006

Niederlande

1. Dezember

1976

2. März

1977

Aruba

1. Januar

1986 B

1. Januar

1986

Nordmazedonien

15. Januar

2003

16. April

2003

Norwegen

30. Oktober

1969

1. Februar

1970

Österreich

4. Oktober

1971

5. Januar

1972

Polen

14. September

1992

15. Dezember

1992

Portugal

7. August

1978

8. November

1978

Rumänien

26. April

1991 B

27. Juli

1991

Russland

12. Februar

1991 B

13. Mai

1991

Schweden

30. Oktober

1969

1. Februar

1970

Schweiz

19. August

1970

20. November

1970

Serbien

30. Mai

2002 B

31. August

2002

Slowakei

5. Dezember

1996

6. März

1997

Slowenien

1. April

1998

2. Juli

1998

Spanien

19. November

1973 B

20. Februar

1974

Tschechische Republik

24. Juni

1998

25. September

1998

Türkei

19. Dezember

1975

20. März

1976

Ukraine*

13. Juni

1994 B

14. September

1994

Ungarn

16. November

1989 B

17. Februar

1990

Vereinigtes Königreich

16. September

1969

17. Dezember

1969

Jersey

12. März

1970

12. März

1970

Zypern

16. April

1969

17. Dezember

1969

  1. Vorbehalte und Erklärungen.
  2. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.