(a) Soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist, findet dieses Abkommen nur auf Zivil‑ und Handelssachen einschliesslich nichtstreitiger Sachen Anwendung.
(b) In diesem Abkommen sollen die Worte:
- «Gebiet eines (oder des andern) hohen vertragschliessenden Teils» dahin verstanden werden, dass sie bedeuten (i) mit Beziehung auf Seine Majestät den König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien: England und Wales und alle Gebiete, in denen das Abkommen zufolge einer Ausdehnungserklärung nach Artikel 8 oder eines Beitritts nach Artikel 9 in Kraft ist; und (ii) mit Beziehung auf den Schweizerischen Bundesrat: die Schweiz;
- «Personen» die natürlichen und die juristischen Personen bedeuten;
- «juristische Personen» dahin verstanden werden, dass sie die Personen‑ und Kapitalgesellschaften sowie alle andern Rechtsgebilde einbegreifen, die das Recht der Persönlichkeit haben;
- «Angehörige eines hohen vertragschliessenden Teils» die juristischen Personen mit einschliessen, die gemäss den Gesetzen errichtet oder eingetragen sind, welche in einem der Gebiete des betreffenden hohen vertragschliessenden Teiles gelten;
- «Angehörige eines (oder des andern) hohen vertragschliessenden Teiles» bedeuten: (i) mit Beziehung auf Seine Majestät den König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien: alle wo immer wohnhaften Untertanen Seiner Majestät und alle unter Ihren Schutz gestellten Personen; (ii) mit Beziehung auf den Schweizerischen Bundesrat: alle Schweizer Bürger.