Das Verfahren der Anerkennung der Rechtskraft bestimmt sich nach dem Rechte des ersuchten Staates.
Den von den Gerichten eines der beiden Staaten gefällten Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kommt auf dem Gebiete des andern Staates Rechtskraft zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- dass die Entscheidung von einem Gerichte gefällt wurde, das nach Massgabe des Artikels 2 dieses Abkommens oder, in Ermangelung staatsvertraglicher Bestimmungen, nach den Grundsätzen zuständig ist, die nach dem Rechte des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, über die internationale Zuständigkeit der Gerichte bestehen;
- dass die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Grundsätze des öffentlichen Rechts des Staates verstösst, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, insbesondere dass diese nicht mit einer Entscheidung im Widerspruch steht, die in der nämlichen Streitigkeit von einem Gerichte dieses Staates schon gefällt worden ist;
- dass die Entscheidung nach dem Rechte des Staates, in dem sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt hat;
- dass im Falle eines Versäumnisurteils die den Prozess einleitende Ladung rechtzeitig der säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zugestellt wurde. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtshilfewege bewirkt worden sein.