0.353.966.7
Notenaustausch vom 22./30. Juni 1971
betreffend die Anwendung
zwischen der Schweiz und der Republik Rwanda
des schweizerisch‑belgischen Vertrages vom 13. Mai 1874
über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern,
geändert durch die Übereinkunft vom 11. September 1882
AS 1971 1813
In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1962
(Stand am 30. Juni 1971)
Übersetzung 1
Ministerium | Kigali, den 30. Juni 1971 Schweizerische Botschaft Kigali |
Bestätigung des Auslieferungsvertrages vom 13. Mai 1874
Das Ministerium für internationale Zusammenarbeit der Republik Rwanda grüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 22. Juni 1971 betreffend die oben erwähnte Angelegenheit zu bestätigen.
Durch ihre Note lässt die Botschaft das Ministerium wissen, dass sie von ihrer Regierung beauftragt ist zu bestätigen, dass diese «bereit ist, den Vertrag vom 13. Mai 1874 2 zwischen der Schweiz und Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, geändert durch die Übereinkunft vom 11. September 1882 3 , zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Rwanda, in Kraft zu belassen». Die Botschaft schlägt ferner vor, dass die Aufrechterhaltung dieser Verträge ihre Wirkung vom 1. Juli 1962 an entfalte.
Das Ministerium gibt der Botschaft die Zustimmung der rwandischen Regierung zu diesem Vorschlag bekannt, wobei die vorerwähnte Note vom 22. Juni 1971 und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden.
Das Ministerium für internationale Zusammenarbeit der Republik Rwanda benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.