Gestützt auf Artikel 15 a des Übereinkommens werden die Republik Polen, die Republik Ungarn. die Tschechische Republik und die Slowakische Republik eingeladen, ab dem 1. Juli 1996, jede für sich, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
0.631.242.041
Beschluss Nr. 1/95 des Gemischten Ausschusses über die Einladung an die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten Angenommen am 26. Oktober 1995 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1996
AS 1996 1064
Originaltext
(Stand am 1. Januar 1996)
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 1 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe C
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Handelsbeziehungen mit der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik würden durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesen Ländern und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden.
Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, diese Länder einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Beim Beitritt jedes dieser Länder treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang IV (Gesamtbürgschaft), Anhang V (Einzelbürgschaft), Anhang VI (Pauschalbürgschaft) und Anhang VII (Bürgschaftsbescheinigung) der Anlage II des Übereinkommens genannten Bürgschaften und Vordrucke angepasst werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses benutzten Vordrucke können bis zum 31. Dezember 1998 weiterverwendet werden, sofern ihr Inhalt entsprechend angepasst wurde.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Geschehen in Interlaken, am 26. Oktober 1995.
Für den Gemischten Ausschuss |
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Der Vorsitzende: R. Dietrich |