Ohne Rechtfertigung nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) werden die Teilnehmerländer keine neuen Beschränkungen des Handels mit Textilerzeugnissen einführen und die bestehenden Beschränkungen nicht verschärfen, es sei denn, solche Massnahmen seien nach diesem Artikel gerechtfertigt.
Die Teilnehmerländer kommen überein, diesen Artikel nur massvoll anzuwenden und seine Anwendung auf genau bezeichnete Erzeugnisse und auf Länder zu beschränken, deren Ausfuhr derartiger Erzeugnisse Marktzerrüttungen im Sinne der Anlage A verursacht, wobei die in dieser Vereinbarung niedergelegten vereinbarten Grundsätze und Ziele sowie die Interessen sowohl der Einfuhr- als auch der Ausfuhrländer voll berücksichtigt werden. Die Teilnehmerländer werden die Einfuhren aus allen Ländern berücksichtigen und bestrebt sein, eine angemessene Gerechtigkeit walten zu lassen. Sie werden sich bemühen, unter Beachtung des Artikels 6 diskriminierende Massnahmen zu vermeiden, wenn die Marktzerrüttung durch Einfuhren aus mehr als einem Teilnehmerland verursacht wurde und wenn die Anwendung des vorliegenden Artikels unvermeidlich ist.
Wird nach Auffassung eines einführenden Teilnehmerlandes dessen Markt im Sinne der Definition der Marktzerrüttung in Anlage A durch Einfuhren eines bestimmten nicht bereits der Beschränkung unterliegenden Textilerzeugnisses zerrüttet, so bemüht es sich um Konsultationen mit jedem in Betracht kommenden ausführenden Teilnehmerland mit dem Ziel, diese Zerrüttung zu beseitigen. In seinem Ersuchen kann das Einfuhrland das Ausmass angeben, auf das nach seiner Meinung die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu beschränken wäre; dieses Ausmass darf jedoch nicht kleiner sein als der in Anlage B angegebene allgemeine Stand. Jedes betroffene Ausfuhrland wird ein derartiges Ersuchen um Konsultationen unverzüglich beantworten. Dem Gesuch des Einfuhrlandes um Konsultationen ist eine eingehende sachliche Darstellung und eine Rechtfertigung einschliesslich der jüngsten Angaben über Faktoren der Marktzerrüttung beizufügen; diese Angaben werden von dem ersuchenden Land gleichzeitig dem Präsidenten des Textilüberwachungsorgans übermittelt.
Besteht während der Konsultationen gegenseitiges Einvernehmen darüber, dass die Lage Beschränkungen im Handel mit dem betreffenden Textilerzeugnis erfordert, so wird das Ausmass der Beschränkung nicht unter dem in Anlage B vorgesehenen Stand festgesetzt. Einzelheiten der erzielten Übereinkunft werden dem Textilüberwachungsorgan mitgeteilt, das bestimmt, ob die Übereinkunft nach dieser Vereinbarung gerechtfertigt ist.
- i) Ist jedoch binnen sechzig Tagen nach Eingang des Gesuchs bei einem teilnehmenden Ausfuhrland keine Einigung über das Begehren nach Ausfuhrbeschränkung oder über eine anderweitige Lösung erzielt worden, so kann sich das ersuchende Teilnehmerland weigern, während der auf den Tag des Eingangs des Gesuchs bei dem teilnehmenden Ausfuhrland folgenden zwölf Monate die Textilien oder Textilerzeugnisse, welche die Marktzerrüttung (im Sinne der Anlage A) verursachen, aus einem in Absatz 3 bezeichneten Teilnehmerland in einem Umfang zur Einfuhr in seinem Binnenmarkt zuzulassen, der dem in Anlage B angegebenen Stand entspricht oder darüber liegt. Dieser Stand kann nach oben ausgeglichen werden, um unbillige Härten für die an dem betreffenden Handel beteiligten Unternehmen zu vermeiden, soweit dies mit den Zwecken dieses Artikels vereinbar ist. Gleichzeitig wird die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan zur unverzüglichen Behandlung unterbreitet.
- Es steht jedoch jeder Partei frei, die Angelegenheit vor Ablauf der Sechzigtagefrist dem Textilüberwachungsorgan vorzulegen.
- In jedem Fall prüft das Textilüberwachungsorgan die Angelegenheit umgehend und richtet binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an dem die Angelegenheit ihm vorgelegt wurde, geeignete Empfehlungen an die unmittelbar beteiligten Parteien. Diese Empfehlungen werden auch dem Textilausschuss und dem GATT-Rat zur Kenntnis gebracht. Sogleich nach Eingang derartiger Empfehlungen sollen die betreffenden Teilnehmerländer die getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen überprüfen, um abzuklären, ob sie einzuführen, fortzusetzen, zu ändern oder aufzuheben sind.
In einer höchst ungewöhnlichen und kritischen Lage, in der die Einfuhr eines Textilerzeugnisses während der in Absatz 5 vorgesehenen Sechzigtagefrist den Markt ernstlich zerrütten und einen schwer zu behebenden Schaden verursachen würde, ersucht das Einfuhrland das betreffende Ausfuhrland darum, sofort auf bilateraler Ebene mit ihm dringlich zusammenzuarbeiten, um einen solchen Schaden abzuwenden; es teilt gleichzeitig dem Textilüberwachungsorgan sofort alle Einzelheiten der Lage mit. Die betreffenden Länder können jede gegenseitig annehmbare vorübergehende Vereinbarung als Abhilfemassnahme treffen, die ihnen zur Behebung der Lage erforderlich scheint, unbeschadet der Konsultationen in Bezug auf die Angelegenheit gemäss Absatz 3 dieses Artikels. Wird eine derartige vorläufige Vereinbarung nicht erreicht, so können vorübergehende Beschränkungsmassnahmen auf einem höheren Stand als dem in Anlage B angegebenen angewendet werden, um insbesondere unbillige Härten für die an dem betroffenen Handel beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Sofern nicht die Möglichkeit einer schnellen Lieferung besteht, welche den Zweck der Massnahme untergraben würde, notifiziert das Einfuhrland diese Massnahme dem teilnehmenden Ausfuhrland mindestens eine Woche im voraus und nimmt Konsultationen nach Absatz 3 auf oder setzt sie fort. Wird eine Massnahme nach dem vorliegenden Absatz getroffen, so kann jede Partei die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreiten. Dieses verfährt in der in Absatz 5 vorgesehenen Weise. Nach Eingang der Empfehlungen des Textilüberwachungsorgans überprüft das teilnehmende Einfuhrland die getroffenen Massnahmen und berichtet darüber dem Textilüberwachungsorgan.
Teilnehmerländer, die zu Massnahmen auf Grund dieses Artikels greifen, werden bei deren Einführung Schädigungen der Produktion und des Absatzes der Ausfuhrländer, insbesondere der Entwicklungsländer, zu vermeiden suchen, und dafür sorgen, dass solche Massnahmen nicht in einer Form erfolgen, die zur Errichtung zusätzlicher nichttarifärer Handelsschranken für Textilerzeugnisse führt. Sie werden durch umgehende Konsultationen geeignete Verfahren vorsehen, insbesondere hinsichtlich der Waren, die bereits versandt worden sind oder in Kürze versandt werden sollen. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreitet werden, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird.
Auf Grund dieses Artikels getroffene Massnahmen können für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr eingeführt werden, unter Vorbehalt der Erneuerung oder Verlängerung um einen zusätzlichen Zeitraum von einem Jahr, sofern zwischen den unmittelbar betroffenen Teilnehmerstaaten Einigkeit über diese Erneuerung oder Verlängerung erzielt wird. In diesen Fällen ist Anlage B anwendbar. Vorschläge zur Erneuerung oder Verlängerung, Änderung oder Beseitigung derartiger Massnahmen sowie jede Meinungsverschiedenheit darüber werden dem Textilüberwachungsorgan vorgelegt, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird. Bilaterale Beschränkungsübereinkünfte auf Grund dieses Artikels können jedoch für Zeiträume von mehr als einem Jahr nach Massgabe von Anlage B geschlossen werden.
Die Teilnehmerländer überprüfen ständig alle Massnahmen, die sie auf Grund dieses Artikels ergriffen haben, und gewähren jedem Teilnehmerland, das von solchen Massnahmen betroffen wird, angemessene Gelegenheit zur Konsultation mit dem Ziel, die Massnahmen möglichst bald aufzuheben. Sie berichten dem Textilüberwachungsorgan von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei der Aufhebung solcher Massnahmen erzielten Fortschritte.