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0.632.317.631.1

Landwirtschaftsabkommen
zwischen der Schweiz und der Türkei

AS 2021 560; BBl 2019 765

Übersetzung

Abgeschlossen in Sauðárkrókur am 25. Juni 2018

Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021

(Stand am 1. Oktober 2021)

Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz») und der Türkischen Republik («Türkei») wird abgeschlossen im Anschluss an das am 25. Juni 2018 2 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei unterzeichnete Freihandelsabkommen («Freihandelsabkommen»), insbesondere nach Artikel 2.2 (Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten) des Freihandelsabkommens. Für die Zwecke dieses Abkommens werden die Schweiz und die Türkei einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die:

  1. unter die Kapitel 1−24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren («HS») fallen und nicht in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) oder Anhang IV (Fische, Fischereierzeugnisse und andere Meeresprodukte) des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
  2. gemäss Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz 1 Buchstabe (a) des Freihandelsabkommens von Anhang II (Nicht unter das Abkommen fallende Erzeugnisse) erfasst werden.

Dieses Abkommen findet ebenso Anwendung für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 3 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2 Zollkonzessionen

Die Türkei gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs Zollkonzessionen nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei Zollkonzessionen nach Anhang 2. 4

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

Die in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Freihandelsabkommens 5 aufgeführten Ursprungsregeln und Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Zollbereich finden mutatis mutandis auf dieses Abkommen Anwendung.

Art. 4 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft 6 .

Art. 5 Dialog

Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden.

Art. 6 Schutzmassnahmen

Sofern die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen einer der Vertragsparteien, für die gemäss diesem Abkommen Konzessionen gewährt werden, für die inländische Produktion der anderen Vertragspartei ernsthaften Schaden verursacht, nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens und angesichts der besonderen Sensitivität des Agrarmarkts unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel ergreifen.

Eine Schutzmassnahme besteht:

  1. in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung von Konzessionen für Erzeugnisse, die von den Vertragsparteien in den entsprechenden Anhängen dieses Abkommens aufgeführt sind, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als der Meistbegünstigungssatz, der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme angewendet wird; oder
  2. in der Einführung eines Zollkontingents für den Präferenzhandel auf Grundlage des historischen Handelsvolumens in den fünf vorangegangenen Jahren, wobei der Anstieg des Einfuhrvolumens, der die Einführung der Schutzmassnahme erforderlich machte, unberücksichtigt bleibt.

Schutzmassnahmen gemäss diesem Artikel dürfen das zur Behebung des Schadens erforderliche Mass nicht überschreiten und nur so lange aufrechterhalten werden, wie dies zur Behebung des Schadens erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Die Vertragspartei, die für ein Erzeugnis eine Schutzmassnahme zu ergreifen beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung der Massnahme die andere Vertragspartei darüber in Kenntnis. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation stellt die notifizierende Vertragspartei alle sachdienlichen Informationen bezüglich der Schutzmassnahme zur Verfügung.

Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien diesen Artikel und beurteilen, ob Anpassungen erforderlich sind.

Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens

Die Artikel 1.2 (Räumlicher Anwendungsbereich), 1.3 (Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen), 1.4 (Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen), 1.5 (Einhaltung von Verpflichtungen), 1.6 (Transparenz), 2.2 (Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten), 2.5 (Ausfuhrzölle), 2.7 (Mengenmässige Beschränkungen), 2.8 (Gebühren und Formalitäten), 2.9 (Interne Steuern und Regelungen), 2.10 (Zahlungen), 2.11 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 2.12 (Technische Vorschriften), 2.13 (Handelserleichterung), 2.16 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.18 (Antidumping), 2.20 (Allgemeine Ausnahmen), 2.21 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), 2.22 (Zahlungsbilanz), 10.1 (Änderungen) sowie Kapitel 9 (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens 7 finden mutatis mutandis Anwendung auf dieses Abkommen.

Art. 8 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten sowie die Entwicklungen auf multilateraler Ebene berücksichtigen.

Art. 9 Inkrafttreten und Beendigung

Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt wie das Freihandelsabkommen 8 zwischen der Schweiz und der Türkei in Kraft und bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft bleibt.

Dieses Abkommen wird beendet, falls eine Vertragspartei vom Freihandelsabkommen zurücktritt, wobei dieses Abkommen zum selben Zeitpunkt als beendet gilt, an dem der Rücktritt vom Freihandelsabkommen Wirkung erlangt.

Art. 10 Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens gilt der zwischen den Vertragsparteien am 10. Dezember 1991 9 in Genf unterzeichnete Briefwechsel über bilaterale Abmachungen im Agrarbereich als beendet.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Sauðárkrókur, am 25. Juni 2018, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Johann N. Schneider-Ammann

Für die Republik Türkei:

Nihat Zeybekçi

Inhaltsverzeichnis

  1. Anwendungs- und Geltungsbereich
  2. Zollkonzessionen
  3. Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
  4. WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
  5. Dialog
  6. Schutzmassnahmen
  7. Bestimmungen des Freihandelsabkommens
  8. Weitere Liberalisierung
  9. Inkrafttreten und Beendigung
  10. Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung

Liste der Anhänge

  1. Gemäss Artikel 2 – TÜRKISCHE KONZESSIONEN AN DIE SCHWEIZ
  2. Gemäss Artikel 2 – SCHWEIZERISCHE KONZESSIONEN AN DIE TÜRKEI