Lexipedia

0.741.751.4

Notenaustausch
vom 22. Dezember 1995/19. Februar 1996
zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung
der Nationalstrassen1

AS 1996 1250

In Kraft getreten am 19. Februar 1996

(Stand am 1. Oktober 2019) (Stand am 1. Oktober 2019)

Originaltext

Eidgenössisches Departement

Bern, den 22. Dezember 1995

für auswärtige Angelegenheiten

An die Botschaft

des Fürstentums Liechtenstein

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich im Namen des Schweizerischen Bundesrates, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein

im Hinblick auf die Durchführung der Bundesbeschlüsse vom 18. Juni 1993 2 über die Weiterführung der Schwerverkehrsabgabe und über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe sowie der zugehörigen Verordnungen 3 in der Schweiz,

in der Erwägung, dass zwischen der Schweiz und Liechtenstein keine Zollgrenze besteht und infolgedessen keine Grenzabfertigung erfolgt,

vom Wunsche geleitet, Behinderungen des Strassenverkehrs möglichst zu vermeiden und deshalb die Abgaben auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein beziehen zu können,

folgende Regelung vorzuschlagen:

  1. Die schweizerischen Zollämter auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sind ermächtigt, die Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen zu erheben.
  2. Zusätzlich zieht auch das liechtensteinische Amt für Strassenverkehr4 die Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen ein. Die eidgenössische Oberzolldirektion und das liechtensteinische Amt für Strassenverkehr regeln die Durchführungsmodalitäten und verkehren direkt miteinander. Das Amt für Strassenverkehr zieht von den der Oberzolldirektion zu überweisenden Beträgen eine Aufwandentschädigung ab von:
  3. bei der Schwerverkehrsabgabe 4 Prozent der Abgaben, bei der Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen 10 Prozent der Abgaben.
  4. Die im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierten Fahrzeuge sind von der Schwerverkehrsabgabe auf Fahrten zwischen Liechtenstein und dem Bahnhof Buchs und zurück befreit, wenn sie Güter zur Bahn bringen oder von der Bahn abholen.
  5. Die Schwerverkehrsabgabe muss nicht bezahlt werden für:a)Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr sowie Ambulanzen;b)Fahrzeuge der PTT‑Betriebe und konzessionierten Transportunternehmen wenn sie ausschliesslich auf den Kursstrecken der PTT oder nur im Rahmen der Konzession I eingesetzt werden;c)landwirtschaftliche Fahrzeuge;d)Fahrzeuge mit liechtensteinischen Tagesschildern,e)Fahrzeuge mit liechtensteinischen Händlerschildern;f)liechtensteinische Ersatzfahrzeuge, sofern die Abgabe für das Originalfahrzeug bezahlt worden ist;g)Motorwagen mit elektrischem Batterieantrieb;h)Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse;i)Motorwagen mit Raupenantrieb.
  6. Die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Oktober 19945 über die Schwerverkehrsabgabe vorgesehene Abgabe ist zu bezahlen für:a)Motorkarren;b)Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse;c)Sachentransportanhänger, die eingerichtet sind, um zusammen mit sog. Mittelcontainern per Bahn transportiert zu werden, und die nur im Vor‑ und Nachlauf auf der Strasse verkehren:
  7. Die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen muss nicht bezahlt werden für:a)Fahrzeuge der Feuerwehr und Polizei, wenn sie als solche gekennzeichnet sind, Ambulanzen sowie Fahrzeuge des Zivilschutzes mit blauen Kontrollschildern und internationalem Zivilschutzzeichen;b)Fahrzeuge mit liechtensteinischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen;c)Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Bränden, Unfällen, Pannen usw.d)starre Anhänger, Motorradanhänger und Motorradseitenwagen;e)leichte Sattelmotorfahrzeuge und leichte Sattelschlepper, für die die Schwerverkehrsabgabe bezahlt worden ist;f)Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Führerprüfungen.

Das Departement wäre der Fürstlichen Botschaft dankbar, wenn sie das Einverständnis der Fürstlichen Regierung mit dem Vorstehenden bestätigen würde. In diesem Fall bilden diese Note und die Antwort der Fürstlichen Botschaft eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwort in Kraft tritt und rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 zur Anwendung gelangt. Sie ersetzt den Notenaustausch vom 6. /19. Dezember 1984 6 und kann jederzeit. gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Kündigung wirksam.

Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Fürstliche Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Botschaft

Bern, den 19. Februar 1996

des Fürstentums Liechtenstein

An das

Eidgenössische Departement

für auswärtige Angelegenheiten

Bern

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben den Empfang seiner Note vom 22. Dezember 1995 zu bestätigen, mit welcher dasselbe der Botschaft zuhanden der Fürstlichen Regierung die von Herrn Botschafter M. Krafft paraphierte schweizerische Note in der Angelegenheit Schwerverkehrsabgabe und Autobahnvignette zugehen liess.

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat entschieden, die Regelung über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen zu genehmigen. Die erneuerte Regelung mittels Notenaustausch tritt demgemäss mit vorliegender Antwortnote der Fürstlichen Botschaft in Kraft und gelangt rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 zur Anwendung.

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.