b. Jede Vertragspartei bezeichnet für den Betrieb der vereinbarten Linien eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen.
a. Um die im Anhang festgesetzten internationalen Luftverkehrslinien zu betreiben, gewähren sich die Vertragsparteien, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, gegenseitig die folgenden Recht:
- das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei zu überfliegen;
- das Recht, auf diesem Gebiet nicht kommerzielle Landungen vorzunehmen und die für den internationalen Luftverkehr bestimmten Flughäfen und anderen Einrichtungen zu benützen;
- das Recht, auf diesem Gebiet im internationalen Verkehr an den im Anhang festgesetzten Punkten Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.