Bei der heute erfolgenden Unterzeichnung des Abkommens von 1936 über die Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten im Namen ihrer Regierungen anzunehmen:
Geschehen in Genf am 26. Juni 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt wird, und die in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 19 des Abkommens erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten zugestellt wird.
Schlussakte
Die Regierungen von Afghanistan, der Vereinigten Staaten von Nordamerika, von Österreich, der Vereinigten Staaten von Brasilien, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Bulgarien, Kanada, Chile, China, Kuba, Dänemark, Ägypten, Ecuador, Spanien, Frankreich, Griechenland, Honduras, Ungarn, Indien, Irak, des Irischen Freistaates, von Japan, des Fürstentums Liechtenstein, der Vereinigten Staaten von Mexiko, von Nicaragua, Norwegen, Panama, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Sowjetrussland, Uruguay, der Vereinigten Staaten von Venezuela und von Jugoslawien,
nachdem sie die ihnen in Ausführung der Resolution des Völkerbundsrates vom 20. Januar 1936 zugestellte Einladung zur Errichtung eines Abkommens über die Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln angenommen haben,
haben zu ihren Delegierten ernannt:
(Es folgen die Namen der Delegierten und Experten.)
Der Völkerbundsrat hat als Präsident der Kommission berufen:
- Herrn Josef Limburg, Mitglied des Staatsrates der Niederlande.
Die Konferenz hat als Vizepräsidenten bezeichnet:
- Herrn Minister de Reffye, Vizedirektor im Ministerium für Auswärtige der französischen Republik.
Als Generalsekretär der Konferenz hat geamtet:
- Herr Eric Einar Eckstrand, Direktor der Sektionen für Betäubungsmittel und soziale Fragen des Generalsekretärs des Völkerbundes.
Im Verlaufe der vom 8. bis 26. Juni 1936 abgehaltenen Sitzungen sind folgende Vereinbarungen abgeschlossen worden:
I. Abkommen von 1936 über die Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln.
II. Zeichnungsprotokoll zum Abkommen.
Die Konferenz hat ferner folgendes angenommen:
I. Interpretationen
1. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens und besonders die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 sich nicht auf die nicht absichtlich begangenen Handlungen beziehen.
2. Artikel 15 ist in dem Sinne auszulegen, dass das Abkommen insbesondere nicht die völlige Freiheit der vertragschliessenden Parteien beeinträchtigt, die mildernden Umstände zu regeln.
II. Empfehlungen
1. Die Konferenz
erinnert an die internationale Opium-Konferenz von 1912, die, zur schrittweisen Unterdrückung des Opium-Missbrauches entschlossen, im internationalen Abkommen von 1912 folgenden Artikel 6 aufgenommen hat: «Die Vertragsmächte werden unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse in den einzelnen Ländern Massregeln zum Zwecke der allmählichen und wirksamen Unterdrückung der Herstellung, des Vertriebs im Inland und der Verwendung von zubereitetem Opium treffen, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen».;
erinnert daran, dass die dem Betäubungsmittel-Abkommen von Genf von 1925 beigetretenen Staaten in der Präambel erklärt haben, sie seien fest entschlossen, die schrittweise und wirksame Unterdrückung der Herstellung, des Inlandhandels und des Verbrauches von präpariertem Opium, wie es in Kapitel II des internationalen Abkommens von 1912 umschrieben ist, in ihren Besitzungen und Territorien des Fernen Ostens, inbegriffen die vertraglich überlassenen oder unter Protektorat gestellten Gebiete, in denen der Verbrauch von präpariertem Opium noch zugelassen ist, herbeizuführen; ferner seien sie aus humanitären Gründen und zur Verbesserung der sozialen und moralischen Lebensverhältnisse der in Frage stehenden Völker bereit, alle Vorkehrungen zu treffen, um in möglichst kurzer Zeit die Unterdrückung des Opiumrauchens herbeizuführen;
vom Wunsche beseelt, die sich ihr mit der gegenwärtigen Konferenz bietende Gelegenheit zu benützen, um an die interessierten Staaten zu appellieren und sie einzuladen, ihre Anstrengungen auf diesem Gebiete fortzusetzen;
empfiehlt den Regierungen, die den Gebrauch von Opium noch für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zulassen, innert möglichst kurzer Frist alle zur Abschaffung dieses Opiumgebrauches wirksamen Anordnungen zu treffen.
2. Die Konferenz empfiehlt den Staaten, welche das Prinzip der Auslieferung ihrer Staatsangehörigen anerkennen, in die Auslieferung derselben einzuwilligen, wenn sie sich auf ihrem Gebiete befinden und sich eines der in Artikel 2 erwähnten Vergehens im Auslande schuldig gemacht haben; dies selbst dann, wenn der zur Anwendung gelangende Auslieferungsvertrag einen Vorbehalt für die Auslieferung eigener Staatsbürger enthalten sollte.
3. Die Konferenz empfiehlt den vertragschliessenden Parteien, gegebenenfalls einen speziell für die Zwecke dieses Abkommens bestimmten Polizeidienst einzurichten.
4. Die Konferenz empfiehlt, die beratende Opium-Kommission möchte prüfen, ob eine Zusammenkunft der Leiter der Zentralstellen der vertragschliessenden Parteien zweckmässig wäre, um die Ausführung dieses Abkommens sicherzustellen, sie zu vervollkommnen und die internationale Zusammenarbeit auszubauen; sie soll gegebenenfalls dem Völkerbundsrat darüber berichten.
Zu Urkund dessen haben die Delegierten diese Akte unterzeichnet.
Geschehen in Genf am 26. Juni 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes hinterlegt und in beglaubigter Abschrift allen an der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften.)
Geltungsbereich des Abkommens am 1. April 1983
Vorbehalte und Erklärungen
Italien
Gemäss der Befugnis, die ihr durch Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens zusteht, erklärt die italienische Regierung, dass selbst für Rechtshilfegesuche in Betäubungsmittelangelegenheiten das übliche Verfahren in den bisherigen Beziehungen mit den anderen Vertragsstaaten oder in Ermangelung dessen der diplomatische Weg angewendet werde, ausser im Falle des Verfahrens, das unter Buchstabe c von Artikel 13 Absatz 1 für dringende Fälle vorgesehen ist.
Kuba
Die revolutionäre Regierung Kubas behält sich ausdrücklich ihre Haltung bezüglich der Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommen vor; sie ist bereit, durch diplomatische Konsultationen Differenzen, die sich in bezug auf die Interpretation oder die Anwendung des Abkommens ergeben sollten, bilateral zu regeln.
Mexiko
Bei der Annahme der Bestimmungen der Artikel 11 und 12 des Abkommens erklärt die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, dass ihre Zentralstelle die Obliegenheiten, die ihr durch das Abkommen übertragen werden, ausüben wird, ausser wenn eine ausdrückliche Bestimmung der allgemeinen Verfassung der Republik sie einer vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschaffenen staatlichen Stelle anvertraut und dass sie sich das Recht vorbehält, auf ihrem Gebiet, wie sie es schon getan hat, strengere Massnahmen zu ergreifen als die, welche durch das Abkommen von 1936 vorgesehen sind, um den Anbau, die Herstellung, die Gewinnung, den Besitz, den Handel, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Anstiftung zum Genuss von Betäubungsmitteln auf die sich das Abkommen bezieht, einzuschränken.