In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Albanien» die Republik Albanien;
- «Rechtsvorschriften»: die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
- «Gebiet»:–in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,–in Bezug auf Albanien das Gebiet der Republik Albanien;
- «Staatsangehörige»:–in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,–in Bezug auf Albanien Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit;
- «Familienangehörige, Hinterlassene und Anspruchsberechtigte»: Personen, die nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- «Versicherungszeiten»: Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats als solche gelten;
- «Wohnsitz»: der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- «Wohnort»: der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- «Aufenthaltsort»: der Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
- «zuständige Behörde»:–in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,–in Bezug auf Albanien die Ministerin oder der Minister oder die Ministerinnen oder Minister, die oder der für die in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften zuständig ist oder sind;
- «zuständiger Träger»:–in Bezug auf die Schweiz das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ,–in Bezug auf Albanien das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ;
- «Verbindungsstelle»: der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats zur Sicherstellung von Koordination, Informationsaustausch und Verwaltungshilfe zwecks Anwendung dieses Abkommens bezeichnete Träger;
- «Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- «Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.