In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- «Österreich»,
die Republik Österreich,
«Schweiz»
die Schweizerische Eidgenossenschaft; - «Staatsangehörige»
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Schweiz die Schweizer-Bürger; - «Rechtsvorschriften»
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind; - 4 «zuständige Behörde»
- in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, - in bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Sozialversicherung; - 5 «Grenzgänger»
Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen; - «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt; - «zuständiger Träger»
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; - «Versicherungszeiten»
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten; - «Beitragszeiten»
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten; - «gleichgestellte Zeiten»
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen; - «Geldleistung», «Rente» oder «Pension»
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften; - 6 «Familienbeihilfen»
- in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe - in bezug auf die Schweiz
Familienzulagen