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Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 20. Oktober 1982
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung

AS 1994 2207; BBl 1993 IV 203

Originaltext

Abgeschlossen am 22. Dezember 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19941
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. Juni 1994
In Kraft getreten am 1. August 1994

(Stand am 1. Oktober 1997)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, das Abkommen vom 20. Oktober 1982 2 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung, im folgenden als «Abkommen» bezeichnet, den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

In Artikel 3 des Abkommens wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

  1. 3

Art. 2

Dieses Zusatzabkommen wird rückwirkend vom 1. Januar 1988 an angewendet. Beschäftigungszeiten, die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt worden sind, werden, soweit Artikel 8 des Abkommens Anwendung findet, berücksichtigt, als ob dieses Zusatzabkommen bereits gegolten hätte.

Art. 3

Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Art. 4

Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das Abkommen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 22. Dezember 1992 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft

Für die
Bundesrepublik Deutschland

Jean-Luc Nordmann

Werner Graf von der Schulenburg