Für die Anwendung dieses Abkommens:
- Bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Territorium der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Ausdruck «Frankreich» die europäischen Departemente der Republik Frankreich;
- bezeichnet der Ausdruck «Staatsangehörige» für die Schweiz die Schweizer Bürger, für Frankreich die Personen mit französischer Staatsangehörigkeit;
- bezeichnen «Gesetzgebungen» und «gesetzliche Bestimmungen» die Gesetze und Verordnungen sowie genehmigte gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen, die in einem Vertragsstaat in Kraft sind und sich auf die in Artikel 2 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen;
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» in der Schweiz: Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, in Frankreich: Der mit der Anwendung der in Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten Rechtsgebiete befasste Minister;
- bezeichnet der Ausdruck «Grenzgänger» die Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Grenzzone des einen der beiden Vertragsstaaten haben oder sich mit Bewilligung dort aufhalten, und die regelmässig und ordnungsgemäss in der Grenzzone des andern Staats einer Erwerbstätigkeit nachgehen.