In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Liechtenstein» das Fürstentum Liechtenstein;
- «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz die Schweizer Bürger, in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger;
- «Rechtsvorschriften» die Gesetze und Verordnungen, die sich auf das in Artikel 2 Absatz 1 bezeichnete Rechtsgebiet beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
- «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein;
- «Grenzgänger» Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmässigen und ordnungsgemässen Erwerbstätigkeit nachgehen.