In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren:
- für die Rechtsanwendung;
- für wissenschaftliche Zwecke.
Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig.
Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an.
Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.
Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.