Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten nach Artikel 8 j Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 2 . Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren; eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Der Bundesrat kann die Mitglieder des Institutsrates aus wichtigen Gründen abberufen. 3
Die Revisionsstelle wird ohne Befristung gewählt. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
Der Direktor oder die Direktorin wird ohne Befristung gewählt. Eine Abberufung ist jederzeit möglich; die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) 4 bleiben vorbehalten.