Sieht der Rahmenmietvertrag nichts anderes vor, so ist er auf alle Mietobjekte des örtlichen Geltungsbereichs anwendbar.
Im Rahmenmietvertrag kann der sachliche Geltungsbereich auf bestimmte Kategorien von Mietobjekten beschränkt werden. Mietobjekte können auf Grund ihres gemeinsamen Verwendungszwecks zu Kategorien zusammengefasst werden; insbesondere sind folgende Kategorien von Mietobjekten zulässig:
- Wohnungen;
- Wohnungen, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde;
- Wohnungen, deren Vermietung vom Bestehen eines anderen Rechtsverhältnisses zwischen den Mietparteien abhängig ist, wie Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen und Wohnungen, die mit einem Dienstleistungsangebot vermietet werden;
- möblierte Wohnungen;
- Ferienwohnungen;
- Geschäftsräume, insbesondere auch Gewerbe-, Dienstleistungs-, Büro, Gastgewerberäume sowie Industriebauten.