Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von:
- Finanzhilfen, die zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens gewährt werden;
- Finanzhilfen, die der Schweizer Filmbranche als Ersatz für die Nichtteilnahme am MEDIA-Programm der Europäischen Union im Hinblick auf den Wiedereinstieg der Schweiz ins MEDIA-Programm gewährt werden (MEDIA-Ersatz-Massnahmen);
- 3 Finanzhilfen, die zur Förderung der gemeinsamen Projektentwicklung (Koentwicklung) von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma gewährt werden.