Für die Erteilung der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens vorgesehenen Auskünfte an die finnischen Behörden ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Finnische Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzuleiten.
Über Anstände, die sich wegen der Erteilung solcher Auskünfte ergeben, entscheidet die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.