Die Durchführung des internationalen Abkommens vom 21. Mai 1954 2 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer (im folgenden Abkommen genannt) obliegt, soweit in den Artikeln 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Sie haben die dafür notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere die zuständigen Behörden zu bezeichnen und sie dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 3 bekanntzugeben.
Die Oberaufsicht übt der Bundesrat durch Vermittlung des WBF aus. Es kann diese Aufgabe dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) 4 übertragen.
Vorbehalten bleiben die Sonderabmachungen im Sinne von Artikel 25 Absätze 4 und 5 des Abkommens.