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748.01 LFV

Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

vom 14. November 1973 (Stand am 1. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 1 über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG),

verordnet:

1 Luftfahrzeuge

11

Art. 12

12 Einteilung3

Art. 2

Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt. 4

Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- oder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet.

12a Unbemannte Luftfahrzeuge

Art. 2a

Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden. 5

Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten. 6

12b Verbot bestimmter bemannter Luftfahrzeuge

Art. 2b

Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 7 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten.

Vom Verbot ausgenommen sind:

  1. elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
  2. aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor;
  3. Tragschrauber mit Verbrennungsmotor.

Das BAZL kann zudem für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen.

13 Luftfahrzeugregister

Art. 38 Eintragung

Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein:

  1. wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art. 4 und 5);
  2. wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen.

Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll. 9

Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden.

Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht.

10

Art. 411 Eigentumsvoraussetzungen

Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von:

  1. Schweizer Bürgern;
  2. Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen12 namentlich hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben;
  3. Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben und die das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzen;
  4. Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind;
  5. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
  6. Vereinen, die nach schweizerischem Recht errichtet sind, sofern zwei Drittel ihrer Mitglieder und ihres Vorstandes sowie ihr Präsident in der Schweiz Wohnsitz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer sind, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen13 Schweizer Bürgern gleichgestellt sind.
Art. 514 Treuhandschaft

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum.

Art. 615 Anmeldung

Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden.

Der Anmeldung sind beizulegen:

  1. Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen;
  2. für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe d erfüllen;
  3. für Vereine der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe f erfüllen;
  4. für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen;
  5. für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und eine schriftliche Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzt wird;
  6. für ein Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird:1.der Nachweis, dass es weder im Herstellerstaat noch im Wohnsitzstaat eines Rechtsvorgängers des Gesuchstellers eingetragen ist, und2.der Nachweis, dass es nicht im Luftfahrzeugbuch oder in einem entsprechenden Register des letzten Eintragungsstaates aufgenommen ist; dieser Nachweis kann ersetzt werden durch die schriftliche Erklärung des nach dem Eintrag im ausländischen Luftfahrzeugbuch Berechtigten, dass er der Eintragung des Luftfahrzeuges in das schweizerische Luftfahrzeugregister zustimmt;
  7. für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird, der Nachweis des ordnungsgemässen Unterhaltes.
Art. 716
Art. 8 Inhalt des Eintrages

Der Eintrag im Luftfahrzeugregister enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Datum der Eintragung;
  2. Eintragungszeichen;
  3. Hersteller;
  4. Baumuster des Luftfahrzeuges;
  5. Werknummer;
  6. Name und Adresse des Eigentümers.

Name und Adresse des Halters können neben dem Eigentümer eingetragen werden, wenn der Halter die Voraussetzungen für die Eintragung, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.

Art. 9 Eintragungszeugnis

Das BAZL stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeuges ein Zeugnis über den Eintrag aus.

17

Art. 10 Änderungen

Der eingetragene Eigentümer und, wenn ein solcher eingetragen ist, der Halter des Luftfahrzeuges, haben dem BAZL jede Änderung der in den Artikeln 4–7 genannten Voraussetzungen innert zehn Tagen schriftlich zu melden. Das Eintragungszeugnis und das Lufttüchtigkeitszeugnis sind der Meldung beizulegen. 18

Art. 11 Löschung

Der Eintrag eines Luftfahrzeuges wird gelöscht:

  1. auf Antrag des Eigentümers;
  2. 19 von Amtes wegen, wenn:–eine Voraussetzung zur Eintragung wegfällt;– 20der Nachweis der Zollveranlagung oder der vorübergehenden Zollbefreiung nicht erbracht wird;–der Halter eine Gebühr nach der Verordnung vom 25. September 198921 über die Gebühren des BAZL, welche rechtskräftig festgesetzt ist, nicht bezahlt;–das Luftfahrzeug zerstört worden ist.

Ist das Luftfahrzeug in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen, so darf der Eintrag im Luftfahrzeugregister nicht gelöscht werden, bevor das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen ist. Die Bordpapiere eines Luftfahrzeuges, dessen Eintrag von Amtes wegen zu löschen ist, werden aber schon vor der Löschung zurückgezogen.

Auf Verlangen stellt das BAZL über die Löschung eine Bescheinigung aus.

14 Hoheits- und Eintragungszeichen

Art. 12

Das BAZL erlässt Bestimmungen über die Hoheits- und Eintragungszeichen der schweizerischen Luftfahrzeuge.

15 Lufttüchtigkeit und Zulassung zum Verkehr22

Art. 1323 Vorbehalt internationalen Rechts

Die Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und das Zulassungsverfahren (Ziff. 15) gelten, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
  2. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003;
  3. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
Art. 1425
Art. 15 Gefahrentragung bei Prüfungen

Für Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung bei den Prüfungen haftet der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes 26 .

Der Gesuchsteller kann die Prüfflüge mit Zustimmung des BAZL auf seine Gefahr durch einen geeigneten Piloten eigener Wahl ausführen lassen.

Bei jedem Prüfflug müssen die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sein.

Art. 1627 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis

Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung.

Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt.

Art. 1729 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse28

Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:30

  1. nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen;
  2. nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, oder
  3. nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom BAZL anerkannt sind.

Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:

  1. nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder
  2. nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.31

Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten. 32

Art. 18 Zulassung zum Verkehr33

Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn:

  1. es lufttüchtig ist;
  2. 34 es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt;
  3. 35 die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden im vorgeschriebenen Umfang sichergestellt sind;
  4. 36 bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder dass es vorübergehend zollbefreit ist.

37

Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder mit der Fluggenehmigung bescheinigt. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu kann das BAZL Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festlegen. 38

In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das BAZL eine provisorische Fluggenehmigung aus. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden müssen in jedem Fall sichergestellt sein. 39

40

Art. 1941 Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des
eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und
der Fluggenehmigung

Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen sind grundsätzlich unbefristet gültig. Das BAZL kann ihre Gültigkeit ausnahmsweise befristen.

Das BAZL stellt im besonderen Fällen, namentlich im Zulassungsverfahren oder für technische Überflüge, Fluggenehmigungen mit befristeter Gültigkeitsdauer aus.

Art. 20 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten
Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung42

Das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung wird entzogen, wenn:43

  1. 44 das Luftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist;
  2. 45 das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen nicht mehr erfüllt und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist:
  3. keine ausreichende Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde mehr vorhanden ist:
  4. nach Ablauf der Zollbefreiung die Verzollung nicht nachgewiesen wird.

Das Lufttüchtigkeitszeugnis kann ferner entzogen werden, wenn:

  1. die erforderliche periodische Überprüfung der Lufttüchtigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt und bestätigt wird; oder
  2. die Eigentumsverhältnisse unklar sind.46

Vorbehalten bleibt der Entzug nach Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes.

16 Sonderregeln und andere Massnahmen

Art. 2147

Das UVEK 48 kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur‑, Landschafts- und Umweltschutzes.

2 Flugkörper49

Art. 2250
Art. 2351

Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.

Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten.

Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt oder abgeschossen werden. Das BAZL kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen.

Hagelabwehrgeschosse dürfen nicht in die Lufträume der Klassen C und D sowie der Klasse E im Bereich von ATS-Strecken eindringen. Die zuständige Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen bewilligen.

3 Luftfahrtpersonal

31 Ausweis

Art. 24

Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen.

Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen. 52

32 Vorschriften

Art. 25

Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:

  1. die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
  2. die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
  3. das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
  4. die Rechte und Pflichten der Träger;
  5. die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
  6. die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.

Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.

Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt. 53

33 Ausbildung von Luftfahrtpersonal

Art. 2654 Grundsatz

Unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen ist die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, nur im Rahmen einer zivilen Ausbildungsorganisation zulässig, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 55 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 56 erfüllt.

Art. 2757
Art. 2858 Aufsicht über zivile Ausbildungsorganisationen

Das BAZL überwacht den Betrieb der zivilen Ausbildungsorganisationen für das Luftfahrtpersonal.

Die vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung unterstehen, unter Ausnahme der Eignungsabklärung von Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer (SPHAIR), der Aufsicht des BAZL.

Art. 28a59 SPHAIR

Die Luftwaffe sorgt für die Durchführung von Abklärungen der Eignung von Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirmaufklärer unter der Bezeichnung SPHAIR.

Sie wird in der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch das BAZL, die Organisationen der kommerziellen Luftfahrt, die Ausbildungsorganisationen der Aviatik und den Dachverband der Leicht- und Sportaviatik unterstützt.

Das VBS regelt nach Anhörung der Beteiligten nach Absatz 2 insbesondere:

  1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Eignungsabklärungen;
  2. die Anforderungen an die Eignungsabklärungen;
  3. die Organisation der Geschäftsstelle SPHAIR und den Einbezug der Beteiligten nach Absatz 2.
Art. 2960

34 Schutz der Gesundheit
von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern61

341 Allgemeine Bestimmungen62

Art. 3063 Geltungsbereich und anwendbares Recht

Diese Ziffer (34) regelt den Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern haben müssen.

Sie führt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 64 aus.

Art. 3165 Information und Anleitung

Die Information und die Anleitung der Besatzungsmitglieder richten sich nach Artikel 5 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 66 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3).

Art. 3267 Anhörung

Die Anhörung der Besatzungsmitglieder oder ihrer Vertretung im Betrieb richtet sich nach Artikel 6 ArGV 3 68 .

Art. 3369 Untersuchung des Gesundheitszustands

Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit im Luftverkehrsunternehmen.

Den Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands nach Klausel 4 Ziffer 1 Buchstabe a des Anhangs zur Richtlinie 2000/79/EG70 haben die Besatzungsmitglieder wie folgt:

  1. Flugbesatzungsmitglieder: in den im JAR-FCL-3-Reglement71 vorgeschriebenen Abständen;
  2. die übrigen Besatzungsmitglieder:1.bis zum 41. Lebensjahr: alle 5 Jahre,2.ab dem 42. und bis zum 50. Lebensjahr: alle 2 Jahre,3.ab dem 51. Lebensjahr: jährlich.

Sie haben Anspruch auf eine jährliche Untersuchung, wenn sie gesundheitliche Probleme haben, die auf die fliegerische Tätigkeit zurückzuführen sind.

Die Kosten der Untersuchung des Gesundheitszustandes trägt das Luftverkehrsunternehmen.

342 Schutz der Gesundheit bei Mutterschaft72

Art. 3473 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft

Schwangere Frauen können ihre Ansprüche auf besondere Schutzmassnahmen geltend machen, sobald sie das Unternehmen von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben.

Sie müssen auf Verlangen des Unternehmens das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen.

Art. 3574 Einsatz bei Mutterschaft

Der Einsatz von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen und stillenden Müttern richtet sich nach den Artikeln 35 Absatz 1 und 35 a Absätze 1–3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 75 .

Art. 3676 Ersatzarbeit und Lohnersatz

Schwangere Frauen und stillende Mütter, die vom Flugdienst befreit werden, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, soweit ihnen das Luftverkehrsunternehmen keine gleichwertige Ersatzarbeit am Boden zuweisen kann.

Auf schwangere Frauen und stillende Mütter, welche eine Ersatzarbeit am Boden verrichten, sind anwendbar:

  1. das Arbeitsgesetz vom 13. März 196477;
  2. die Verordnung 1 vom 10. Mai 200078 zum Arbeitsgesetz;
  3. die ArGV 379;
  4. die Vorschriften, die das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz erlässt.

343 Besatzungsmitglieder mit Familienpflichten80

Art. 3781

Für den Einsatz von Besatzungsmitgliedern mit Familienpflichten gelten:

  1. Artikel 36 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196482, soweit der Flugbetrieb es zulässt; und
  2. Artikel 36 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964.

35 Feststellung der Angetrunkenheit und anderer Zustände83

351 Alkohol84

Art. 3885 Angetrunkenheit und Dienstunfähigkeit

Als angetrunken und dienstunfähig gilt ein Besatzungsmitglied, das folgende Alkoholkonzentration aufweist:

  1. eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,1 mg Alkohol pro Liter Atemluft; oder
  2. eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,2 Gewichtspromille.
Art. 3986 Alkoholkontrollen bei Anzeichen der Angetrunkenheit

Bestehen bei einem Besatzungsmitglied Anzeichen für eine Angetrunkenheit, so ist eine Alkoholkontrolle durchzuführen. Diese richtet sich nach den Artikeln 40 Absätze 2–4, 41 und 42 Absätze 1 und 3.

Art. 4087 Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe

Die Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe richtet sich:

  1. nach der Verordnung (EU) 2018/104288;
  2. ergänzend nach der vorliegenden Verordnung.

Die erste Atemalkoholprobe wird mit einem Atemalkoholtestgerät durchgeführt.

Liegt das Resultat der ersten Atemalkoholprobe über dem Grenzwert nach Artikel 38 Buchstabe a, so ist frühestens 15 und spätestens 30 Minuten nach Beendigung der ersten Atemalkoholprobe eine zweite Probe mit einem Atemalkoholmessgerät durchzuführen. Dem Besatzungsmitglied ist es während der Wartezeit untersagt, zu essen, zu trinken oder sonst etwas zu sich zu nehmen.

Die Atemalkoholtest- und -messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 89 (MessMV) und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen. Die Durchführung der Atemalkoholprobe richtet sich sinngemäss nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 90 (SKV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Bundesamts für Strassen (ASTRA).

Art. 4191 Vorläufige Dienstunfähigkeit

Liegt das Resultat der ersten Atemalkoholprobe mit dem Atemalkoholtestgerät über dem Grenzwert nach Artikel 38, oder muss gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und c eine Blutprobe angeordnet werden, so gilt das Besatzungsmitglied als vorläufig dienstunfähig.

Art. 4292 Anordnung und Durchführung eine Blutprobe

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

  1. eine erste Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät ein Resultat über dem Grenzwert gemäss Artikel 38 ergibt und dieses nicht mittels einer zweiten Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät bestätigt werden kann;
  2. die Atemalkoholprobe verweigert oder vereitelt wird, oder das Besatzungsmitglied sich dieser entzieht; oder
  3. aus medizinischen Gründen keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann.

Liegt in Fällen von Absatz 1 Buchstabe c ein entsprechendes ärztliches Attest vor, kann von einer Blutprobe abgesehen und das Besatzungsmitglied in den Dienst entlassen werden.

Die Durchführung der Blutprobe richtet sich sinngemäss nach den Vorgaben von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 der SKV 93 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des ASTRA.

352 Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen94

Art. 4395 Untersuchungen bei Anzeichen des Einflusses von Betäubungs-mitteln oder psychotropen Substanzen

Bestehen Anzeichen, dass ein Besatzungsmitglied unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen steht, so richtet sich die Durchführung der angeordneten Untersuchungen sinngemäss nach den Artikeln 12 a , 12 b , 13 Absatz 3, 14, 15 und 17 der SKV 96 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des ASTRA.

4

Art. 44–7497

5 Verkehr, Betrieb und Unterhalt

51 Verkehrs- und Betriebsregeln

Art. 75 Verkehrsregeln

Das UVEK erlässt Verkehrsregeln für die Benutzung des schweizerischen Luftraums.

Art. 76 Betriebsregeln

Das UVEK erlässt Betriebsregeln, die das internationale Recht ausführen oder ergänzen.

Die Betriebsregeln gelten für Schweizer Halter und Flugbetriebsunternehmen im In- und Ausland.

Von den Betriebsregeln darf im Ausland abgewichen werden, wenn ausländisches Recht dies zwingend verlangt.

52 Meldesystem für Ereignisse in der Luftfahrt98

Art. 7799 Grundsätze

Das Meldesystem nach den Artikeln 77–77 e dient der Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt. Es richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 100 .

Andere im Bundesrecht vorgesehene Meldepflichten bleiben unberührt.

Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist auch auf Luftfahrzeuge anwendbar, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 101 aufgeführt sind.

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 102 aufgeführten Ereignisse müssen gemeldet werden.

Art. 77a–77c103
Art. 77d104 Meldestelle

Das BAZL bestimmt eine interne Meldestelle, welche die ihr übermittelten meldepflichtigen Ereignisse sowie freiwilligen Meldungen erfasst und auswertet.

Die Meldestelle ist organisatorisch unabhängig von den mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Einheiten des BAZL.

Sie behandelt Ereignismeldungen vertraulich.

Angehörige der Meldestelle, die mit der Erfassung und Auswertung von Ereignismeldungen betraut sind, sind im Rahmen dieser Tätigkeiten von ihrer Anzeige- und Verfolgungspflicht entbunden.

Art. 77e105 Streitigkeiten betreffend den Schutz der Informationsquelle

Das UVEK ist die nach Artikel 16 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 106 zuständige Stelle.

Art. 77f und77g107

53

54 Luftaufnahmen

Art. 80

Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt.

55 Abwurf von Gegenständen

Art. 81

Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom UVEK bestimmten Ausnahmen verboten.

56 Werbung

Art. 82 an Luftfahrzeugen

Die Werbung mit Aufschriften und bildlichen Darstellungen an Luftfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung gestattet. 110

Die Hoheits- und Eintragungszeichen müssen in jedem Fall deutlich erkennbar bleiben.

111

Art. 83 mit Luftfahrzeugen

Jede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf von Flugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern, Schleppen von Werbebändern ist untersagt.

57 Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen

Art. 84

Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen bedürfen einer Bewilligung des BAZL. Mit der Bewilligung werden die erforderlichen Auflagen verbunden.

58 Öffentliche Flugveranstaltungen

Art. 85 Begriff

Öffentliche Flugveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen, zu deren Besuch öffentlich eingeladen wird, namentlich Vorführungen und Wettbewerbe sowie Passagierflüge ausserhalb von Flugplätzen.

Art. 86 Bewilligungspflicht

Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 einer Bewilligung des BAZL. Vor einer Bewilligung grosser Veranstaltungen ist das Bundesamt für Umwelt 112 anzuhören.

Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen:

  1. auf Flugplätzen, wenn lediglich Passagierflüge und fliegerische Wettbewerbe unter den Mitgliedern einer ortsansässigen Organisation unter Einschluss einzelner Gäste, vorgesehen sind;
  2. 113 ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwanzig Freiballone beteiligt sind;
  3. ausserhalb von Flugplätzen, wenn nicht mehr als zwei Hubschrauber beteiligt sind, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindebehörden:
  4. 114
Art. 87 Gesuch

Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL spätestens sechs Wochen vor der Durchführung einzureichen. 115

Es muss folgende Angaben enthalten:

  1. Ort und Zeitpunkt;
  2. Veranstalter;
  3. verantwortlicher Leiter;
  4. Organisationsplan und vorgesehene Luftfahrzeuge;
  5. Programm;
  6. Übersicht der für die Veranstaltung getroffenen Anordnungen, insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer, den Verkehr am Boden und in der Luft sowie den Sanitätsdienst.

Für Veranstaltungen auf Flugplätzen ist die Zustimmung des Flugplatzhalters beizubringen, für Veranstaltungen auf einem anderen Gelände die Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde, dass sie gegen die Veranstaltung keine Einwendung erhebt.

Dem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ausserhalb eines Flugplatzes sind beizulegen:

  1. Kartenausschnitt 1:25 000, auf dem das vorgesehene Gelände eingezeichnet ist;
  2. Skizze des Geländes 1:5000, aus dem auch die umliegenden Luftfahrthindernisse ersichtlich sind.
Art. 88 Prüfung

Das BAZL prüft die Unterlagen und begutachtet insbesondere das für die Benützung vorgesehene Gelände.

Art. 89 Bewilligung

Das BAZL, erteilt die Bewilligung, wenn der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nach den Bestimmungen des Artikels 133 nachgewiesen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Veranstaltungen, in deren Rahmen mit Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer und ausserhalb von Gebirgslandeplätzen durchgeführt werden, bewilligt das BAZL nur, wenn sie ein bedeutendes Jubiläum im Gebirgsflug zum Anlass haben. 116

Veranstaltungen, in deren Rahmen mit Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern durchgeführt werden, bewilligt das BAZL nur, wenn die zuständige kantonale Behörde die Einhaltung der gewässerschutz-, fischerei-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben geprüft und bejaht hat und keine Einwände aufgrund weiterer öffentlicher Interessen erhebt. 117

Es setzt die aus Sicherheits- und Lärmgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 90 Leitung

Dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung obliegt, neben der Leitung des Flugbetriebes, insbesondere:

  1. die Ausweise des teilnehmenden Flugpersonals und die Zeugnisse der verwendeten Luftfahrzeuge zu prüfen;
  2. das für die Regelung des Flugdienstes verantwortliche Personal über die Flugdienstordnung und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen zu unterrichten;
  3. zu prüfen, ob die verwendeten Luftfahrzeuge in der Bewilligung der Flugveranstaltung aufgeführt sind;
  4. darüber zu wachen, dass das genehmigte Programm eingehalten wird.

Auf Flugplätzen stehen diese Pflichten und Befugnisse dem Flugplatzleiter zu. Dieser kann sie unter seiner Aufsicht auf den Leiter der Veranstaltung übertragen.

Art. 91 Überwachung

Das BAZL kann die Veranstaltung durch einen Sachverständigen überwachen lassen. Dessen Aufgaben werden von Fall zu Fall festgelegt.

59

Art. 92−98118

510 Rückzug von Bewilligungen

Art. 99

Bewilligungen können zurückgezogen oder eingeschränkt werden, wenn die bei der Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

6 Gewerbsmässige Luftfahrt

61 Betriebsbewilligung

Art. 100 Gewerbsmässigkeit

Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:

  1. für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und
  2. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

Ist der Beförderer ein Verein, so gelten Vereinsmitglieder als einem bestimmten Kreis zugehörig, wenn sie seit mehr als 30 Tagen Mitglied sind. 119

Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten.

Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Gelangen Luftfahrzeuge zum Einsatz, die in Bezug auf die Lufttüchtigkeit der Sonderkategorie angehören, so sind die Passagiere überdies auf die Besonderheiten der Zulassung des jeweiligen Luftfahrzeuges hinzuweisen. 120

Art. 101121 Einschränkungen für gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge

Folgende Luftfahrzeuge dürfen nicht für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden:

  1. Luftfahrzeuge der Sonderkategorie, Unterkategorie «historisch»; und
  2. Luftfahrzeuge der Standardkategorie, die nicht auf europäischer Ebene geregelt sind und die aktuell über keinen Inhaber der Musterzulassung verfügen.
Art. 102 Entzug der Betriebsbewilligung

Das BAZL kann die Betriebsbewilligung entziehen, wenn:

  1. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
  2. Vorschriften wiederholt oder in grober Weise verletzt werden; oder
  3. Auflagen nicht erfüllt werden.

611 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:

  1. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben;
  2. das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen122 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
  3. im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen123 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
  4. ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;
  5. die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung124 vorgesehen wurde;
  6. das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert;
  7. dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;
  8. 125 …;
  9. das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.

Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen 126 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.

In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung 127 vorgesehen wurde.

Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen. 128

Art. 103a129 Sicherheitsmanagementsystem

Folgende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten und unterhalten:

  1. Halter von Flugzeugen und Hubschraubern, die gewerbsmässige Flüge durchführen;
  2. Instandhaltungsbetriebe für Flugzeuge und Hubschrauber.

Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 19 zum Chicago-Übereinkommen130:131

  1. 132 Teil I Ziffern 3.3 und 8.7.3;
  2. 133 Teil III Sektion II Ziffern 1.3 und 6.1.2.

Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Chicago-Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

Das UVEK kann Empfehlungen des Anhangs 6 des Chicago-Übereinkommens für verbindlich erklären.

Das BAZL kann zur Umsetzung der Normen und Empfehlungen der ICAO zusätzliche Weisungen erlassen.

Anhang 6 des Chicago-Übereinkommens wird in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Er kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden 134 .

Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Ballonfahrtunternehmen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a, e und g erfüllen. In begründeten Fällen kann das BAZL Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a gewähren.

Für Unternehmen, die Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich.

Art. 105135 Einzelbewilligung

Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilligung als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn der Betreiber einen vergleichbaren und der Operation angemessenen Sicherheitsstandard nachweisen kann.

Art. 106 Haftungssumme und Versicherungspflicht

Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:

  1. über die folgenden Sicherstellungen verfügt:1.für Haftpflichtansprüche im Falle von Tod oder Körperverletzung: über eine minimale Sicherstellung von 250 000 Sonderziehungsrechten gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds je Reisenden,2.136für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck: über eine minimale Sicherstellung von 1288 Sonderziehungsrechten je Reisenden,3.137für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über eine minimale Sicherstellung von 22 Sonderziehungsrechten je Kilogramm; und
  2. nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu den Beträgen nach Buchstabe a versichert ist.138

In den Versicherungsvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrags benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.

Art. 107 Auskunfts- und Meldepflicht

Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung haben dem BAZL auf Verlangen jederzeit Einblick in ihre Betriebsführung und Geschäftsunterlagen zu gewähren und die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben zu liefern.

139

Beabsichtigen Unternehmen, Kontinente oder Gebiete, die sie bisher nicht angeflogen haben, zu bedienen, so melden sie dem BAZL im Voraus ihre Pläne. Zudem melden sie ihm im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie innert 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die zehn Prozent oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Unternehmens oder seiner Mutter- oder Dachgesellschaft ausmachen.

612 Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn:

  1. es in seinem Heimatstaat zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Luftverkehr zugelassen ist;
  2. es die Behörden seines Heimatstaats in technischer und betrieblicher Hinsicht wirksam beaufsichtigen;
  3. durch die Erteilung der Betriebsbewilligung keine wesentlichen schweizerischen Interessen beeinträchtigt werden;
  4. schweizerischen Unternehmen von seinem Heimatstaat die Beförderung von Personen oder Gütern in gleichwertiger Weise erlaubt wird;
  5. die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde (Art. 125) sichergestellt sind; und
  6. 140 es nachweist, dass seine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche mindestens den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a–c geforderten Beträgen entspricht.

Besteht kein offensichtlicher Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so kann auf eine Prüfung der technischen und betrieblichen Grundlagen des Unternehmens verzichtet werden. Eine entsprechende Überprüfung kann aber jederzeit angeordnet werden.

In begründeten Fällen kann vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe d abgesehen werden.

Art. 109 Auskunfts- und Meldepflicht

Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem BAZL ohne Verzug zu melden:

  1. alle Flugprogramme und -pläne für Flüge von und nach der Schweiz;
  2. 141 alle Ereignisse im Sinne von Artikel 77a, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und nach der Schweiz ereignen; und
  3. die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben.

62 Streckenkonzession

Art. 110 Linienverkehr

Als Linienverkehr gelten Flüge zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern, wenn:

  1. sie während einer Mindestdauer so regelmässig oder häufig erfolgen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt; und
  2. im Personenverkehr in der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf angeboten werden.

Das UVEK erlässt Ausführungsvorschriften; es berücksichtigt dabei die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr.

Art. 111 Konzessionspflichten

Das konzessionierte Unternehmen ist verpflichtet, Flugpläne und Tarife festzulegen und dem BAZL zu unterbreiten. Es hat seine Flugpläne und Tarife der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zudem hat es sicherzustellen, dass die auf diese Weise bekannt gemachten Flugpläne und Tarife eingehalten werden. Art und Umfang der Betriebs- und Beförderungspflicht werden in der Konzession geregelt.

Das BAZL kann das konzessionierte Unternehmen, namentlich im Fall einer Notlage oder bei veränderten Verhältnissen, auf begründetes Gesuch hin von einzelnen oder allen auferlegten Pflichten befreien oder ihm andere Erleichterungen gewähren.

Art. 112 Entzug der Streckenkonzession

Das BAZL kann eine Streckenkonzession jederzeit und ohne Entschädigung entziehen, wenn das konzessionierte Unternehmen seine Pflichten schwer oder wiederholt verletzt (Art. 93 LFG).

Es kann die Konzession ferner entziehen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

621 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

Art. 114143 Gesuch

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession mit den folgenden Angaben und Unterlagen:

  1. Linien- und Flugplan;
  2. Tarife und Beförderungsbedingungen;
  3. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme;
  4. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial;
  5. Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften;
  6. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.

Das BAZL informiert vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.

Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das BAZL ihr Interesse am Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entsprechendes Konzessionsgesuch einzureichen.

Das BAZL hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch für innerschweizerische Luftverkehrslinien die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten öffentlichen Transportunternehmen an.

Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2–4 keine Anwendung.

Art. 115 Entscheid

Das BAZL kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen.

Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das BAZL bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien:

  1. die Fähigkeit des Unternehmens, den Betrieb der Linie während mindestens zwei Flugplanperioden sicherzustellen;
  2. die der Öffentlichkeit in Aussicht gestellte Dienstleistung (Produktqualität, Preise, Fluggerät, Kapazität usw.);
  3. die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den vorgesehenen Bedienungsmärkten;
  4. die Bedienung der schweizerischen Flughäfen;
  5. die ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und -kapazitäten;
  6. den Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme;
  7. die Erfüllung ökologischer Bedingungen (lärm- und schadstoffarme Luftfahrzeuge);
  8. die vom konzessionierten Unternehmen bisher erbrachten Leistungen zum Aufbau des Marktes der betreffenden Luftverkehrslinie.

Das BAZL kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung einladen.

Art. 116 Dauer der Streckenkonzession

Die Konzession wird für höchstens acht Jahre erteilt.

Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

Die Entscheidung über eine Erneuerung wird spätestens 6 Monate vor Ablauf der Konzession gefällt. Im Übrigen findet Artikel 115 Anwendung. 144

Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten
aus Konzessionen

Das BAZL kann Rechte und Pflichten aus bestehenden Konzessionen ändern oder übertragen.

Es kann insbesondere einem konzessionierten Unternehmen erlauben, bestimmte Flüge durch andere schweizerische oder durch ausländische Luftverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, wenn namentlich:

  1. der sichere Betrieb gewährleistet ist;
  2. klargestellt ist, welche Behörde die Aufsicht innehat; und
  3. die Öffentlichkeit über die Übertragung informiert wird.

Das BAZL kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.

Art. 118145 Übertragung ungenutzter Streckenkonzessionen an Mitbewerber

Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte nicht aus, so kann jedes andere Unternehmen beim BAZL ein Gesuch um Übertragung der Konzession einreichen.

Liegt ein solches Gesuch vor, so setzt das BAZL dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie aufnehmen muss. Das BAZL kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.

Nimmt das konzessionierte Unternehmen den Betrieb innert der Frist nicht auf und erfüllt das andere die Konzessionsvoraussetzungen, so überträgt das BAZL die Streckenkonzession.

Die Artikel 114 und 115 sind anwendbar.

Art. 118a146 Heimfall unbenutzter Streckenkonzessionen

Bedient ein konzessioniertes Unternehmen eine Luftverkehrslinie während 12 Monaten nicht, so fällt die Streckenkonzession dahin.

622 Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 119 Gesuch

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen:

  1. den Linien- und Flugplan;
  2. die Tarife;
  3. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme;
  4. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial;
  5. Angaben zum Rechtsdomizil in der Schweiz.
Art. 120 Verfahren

Die Konzessionierung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach der jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarung.

Besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung oder sind in einer solchen bestimmte Verkehrsrechte nicht geregelt, so kann das BAZL einem ausländischen Unternehmen eine Streckenkonzession für eine einzelne Linie erteilen, wenn das Unternehmen auch von seinem Heimatstaat die notwendigen Verkehrsrechte besitzt.

Das BAZL achtet bei der Erteilung der Konzession insbesondere darauf, dass der Heimatstaat des Unternehmens Gegenrecht gewährt.

Art. 121–122

6a Sicherheitsmassnahmen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen

Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird.

Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  1. die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge;
  2. andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen.

Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an. 147

Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen

Das Luftverkehrsunternehmen, das Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzt, ist zur Sicherung des Betriebes seiner Luftfahrzeuge gemäss den vom UVEK festgelegten Anforderungen verpflichtet. Es hat seine Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsprogramm darzustellen.

Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

Art. 122c Anwendbare Bestimmungen

Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach:

  1. den Bestimmungen unter der Gliederungseinheit 6a;
  2. den unmittelbar anwendbaren Normen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago-Übereinkommen148; vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen;
  3. den für die Schweiz verbindlichen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.149

Zudem sind die Empfehlungen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago- Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 unmittelbar anwendbar. 150

Die Sicherheitsbeauftragten treffen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Passagiere, der Besatzung oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie dürfen polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 151 und seinen Ausführungsbestimmungen anwenden. 152

Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt 153 .

Art. 122d154 Vollzug

Das UVEK erlässt Vorschriften über:

  1. die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen;
  2. das Zusammenwirken der beteiligten Stellen;
  3. die Verteilung der Kosten zwischen dem BAZL, den Flugplatzhaltern und den Luftverkehrsunternehmen.

Das BAZL kann je nach Bedrohungslage im Einzelfall gestützt auf eine Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei (fedpol) weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen; es hört dazu vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flugplatzhalter an.

Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100 bis LFG).

2. Abschnitt Sicherheitsbeauftragte

Art. 122e Grundsätze

Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt.

Die Sicherheitsbeauftragten können auch zu Arbeiten am Boden auf ausländischen Flugplätzen eingesetzt werden.

und 4155

Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen

Die Sicherheitsbeauftragten haben, soweit das zwingend anwendbare ausländische Recht es nicht ausschliesst, insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:156

  1. An Bord überwachen sie das Verhalten der Fluggäste und verhindern widerrechtliche Handlungen, welche die Sicherheit an Bord des Flugzeugs gefährden.
  2. 157 Auf ausländischen Flugplätzen können sie:1.zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, die zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck durchsuchen und das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation überwachen,2.zuhanden der zuständigen ausländischen Stellen mögliche Gefährder bezeichnen,3.die ausländischen Stellen bei deren Aufgaben unterstützen.
  3. 158

Fedpol 159 erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten.

Art. 122g Ausbildung

Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter kann nur bestimmt werden, wer an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

Fedpol:

  1. erstellt das Anforderungsprofil der Sicherheitsbeauftragten;
  2. legt das Ausbildungsprogramm fest;
  3. sorgt für die Weiterbildung;
  4. führt entsprechende Aus- und Weiterbildungskurse durch.

Es kann für die Kursdurchführung sowie für die Bereitstellung und den Unterhalt der Kursinfrastruktur Dritte, namentlich Luftverkehrsunternehmen und Institutionen der Polizei und der Armee, beiziehen.

Art. 122h Einsatz

Fedpol ist zuständig für den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten und die damit verbundenen administrativen Aufgaben.

Es legt die Einsatzdoktrin und Einsatztaktik fest.

Es bestimmt nach Rücksprache mit dem BAZL Ort, Zeit und Art des Einsatzes aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse.

Es informiert die jeweils betroffenen Luftverkehrsunternehmen und weist sie rechtzeitig an, die entsprechenden Sitzplatzreservationen vorzunehmen.

Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten

Fedpol sorgt in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen für die notwendige Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten.

Als Ausrüstung gelten insbesondere Uniformen, Waffen und Hilfsmittel.

Art. 122j Unterstellung

Während der Ausbildung und des Einsatzes bleiben die Sicherheitsbeauftragten dienst- und disziplinarrechtlich den Vorschriften ihres jeweiligen Arbeitgebers unterstellt.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen sie der Weisungsbefugnis von fedpol.

An Bord von Luftfahrzeugen unterstehen sie der Bordgewalt des Flugkapitäns.

Art. 122k Risiko- und Bedrohungsanalyse

Fedpol ist zuständig für die Risiko- und Bedrohungsanalyse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.

Art. 122kbis160 Daten der möglichen Gefährder

Zur Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs (Art. 21c Abs. 1 Bst. b LFG) bearbeitet fedpol im Informationssystem für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten:

  1. über jeden möglichen Gefährder die folgenden Datenkategorien:1.gebuchte Flüge,2.Angaben zu getätigten Zahlungen und dafür eingesetzten Zahlungsmitteln;
  2. weitere Daten über mögliche Gefährder, die für die Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind.

Betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten von möglichen Gefährdern (Art. 21c Abs. 1 Bst. a LFG) bearbeitet fedpol im System die folgenden Daten:

  1. Namen einschliesslich Alias;
  2. Geburtsdatum;
  3. Geburtsort;
  4. Heimatort;
  5. Staatsangehörigkeit;
  6. Geschlecht;
  7. Zivilstand;
  8. öffentlich zugängliche Kontaktangaben wie Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern;
  9. Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa.
Art. 122kter161 Daten der Sicherheitsbeauftragten

Fedpol bearbeitet im Informationssystem die folgenden Daten der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten:

  1. Namen;
  2. Geburtsdatum;
  3. Geburtsort;
  4. Heimatort und Nationalität;
  5. Kontaktangaben wie Postadressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern;
  6. Notfalladresse (Name, Vorname, Telefonnummer und Beziehung der Kontaktperson zum Sicherheitsbeauftragten);
  7. Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa;
  8. Zahlungsverbindung;
  9. Sprachkenntnisse;
  10. absolvierte Kurse im Hinblick auf die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte und geleistete Einsätze.
Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen

Fedpol ist, nach Rücksprache mit dem BAZL, zuständig für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Waffen der Sicherheitsbeauftragten.

Fedpol kann zu diesem Zweck die Flughafenpolizei oder andere von ihm bezeichnete Organe beiziehen, vor allem für die Aufbewahrung von Waffen ausländischer Sicherheitsbeauftragter bei einem Zwischenhalt in der Schweiz.

Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

Die Luftverkehrsunternehmen können beigezogen werden:

  1. zur Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten;
  2. zum Einsatz und zu den damit verbundenen administrativen Aufgaben;
  3. zur Risiko- und Bedrohungsanalyse.

Ihnen können dabei namentlich folgende Aufgaben übertragen werden:

  1. Sie unterrichten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung luftfahrtspezifische Themen.
  2. Sie reservieren die Sitzplätze für die Sicherheitsbeauftragten nach Massgabe von fedpol.
  3. Sie besorgen die notwendigen luftfahrtspezifischen Ausweise für die Sicherheitsbeauftragten.
  4. Sie stellen das luftfahrtspezifische Einsatzmaterial bereit.
  5. Sie leiten sicherheitsrelevante Informationen, die für die Risiko- und Bedrohungsanalyse von Bedeutung sind, an fedpol weiter.

Das BAZL legt die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen im Bereich der Sicherheitsbeauftragten in der Betriebsbewilligung fest.

Art. 122n162 Vergütungen

Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauftragten:

  1. den Luftverkehrsunternehmen: die Kosten für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit:1.der Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten,2.der Einsatzplanung von Sicherheitsbeauftragten und den damit verbundenen administrativen Aufgaben,3.der Risiko- und Bedrohungsanalyse,4.der Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten;
  2. den Kantonen oder Gemeinden und der Transportpolizei: die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Sicherheitsbeauftragten während der Aus- und Weiterbildung sowie während des Einsatzes;
  3. den Sicherheitsbeauftragten: die Spesen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Einsatz;
  4. den Kantonen oder Gemeinden: die Kosten für die Bewirtschaftung der Schusswaffen von ausländischen Sicherheitsbeauftragten während ihres Aufenthalts in der Schweiz.
Art. 122o Verantwortlichkeit des Bundes

Die Verantwortlichkeit des Bundes für Schäden, die ein Sicherheitsbeauftragter in Ausübung seiner Tätigkeit Drittpersonen widerrechtlich zufügt, beurteilt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 163 .

6b Erleichterungen in der Luftfahrt

Art. 122p164

Für die Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) sind die Normen und Empfehlungen der ICAO im Anhang 9 zum ChicagoÜbereinkommen 165 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen.

7 Haftpflicht

71 des Luftfahrzeughalters gegenüber Dritten auf der Erde

711 Arten der Sicherstellung

Art. 123

Die Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen sicherzustellen. 166

Wird eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche durch Hinterlegung oder Solidarbürgschaft angeboten, so regelt das BAZL die Sicherstellung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von Fall zu Fall.

712 Nachweis der Sicherstellung

Art. 124

Als Nachweis der Sicherstellung der Haftpflichtansprüche hat der Halter des Luftfahrzeuges den Versicherungsnachweis, den Hinterlegungsschein oder die Bürgschaftserklärung vorzulegen.

Das BAZL kann vom Halter des Luftfahrzeuges, Versicherer, Aufbewahrer oder Bürgen nähere Auskunft über die Sicherstellung verlangen. Es kann die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bis zum Eingang dieser Auskunft aussetzen. 167

713 Höhe der Sicherstellung

Art. 125

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen:

Mindestversicherungssumme
(Millionen Sonderziehungsrechte)

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht unter 500 kg

0,75

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 kg oder höher, aber unter 1000 kg

1,5

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 1000 kg oder höher, aber unter 2700 kg

3

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 2700 kg oder höher, aber unter 6000 kg

7

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 6000 kg oder höher, aber unter 12 000 kg

18

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 12 000 oder höher, aber unter 25 000 kg

80

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 25 000 kg oder höher, aber unter 50 000 kg

150

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 50 000 kg oder höher, aber unter 200 000 kg

300

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 200 000 kg oder höher, aber unter 500 000 kg

500

  1. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 000 kg oder höher

700.168

Absatz 1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das UVEK die Versicherungssumme fest. 169

Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das BAZL die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen. 170

714 Inhalt des Versicherungsvertrages

Art. 126 Wechsel des Halters und Rücktritt

Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass

  1. bei einem Wechsel des Halters während der Vertragsdauer auch die Ansprüche gegen den neuen Halter gedeckt sind;
  2. die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter übergehen;
  3. der neue Halter berechtigt ist, innert 14 Tagen nach dem Halterwechsel vom Vertrag zurückzutreten;
  4. der Versicherer berechtigt ist, innert 14 Tagen, nachdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei einem Rücktritt erlischt die Sicherstellung in dem in Artikel 128 Buchstabe b angegebenen Zeitpunkt.

Wird dem BAZL vor diesem Zeitpunkt keine neue Sicherstellung nachgewiesen, so ist das Lufttüchtigkeitszeugnis zu entziehen. 171

Weist der neue Halter innert 14 Tagen seit dem Wechsel des Halters eine neue Sicherstellung nach, so tritt der bisherige Versicherungsvertrag ausser Kraft.

Art. 127 Umfang der gesicherten Ersatzansprüche

Die Sicherstellung muss bis zu den im Artikel 125 angegebenen Grenzen die nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gegen den Halter möglichen Ersatzansprüche Dritter auf der Erde decken.

Für Schäden, die durch eine an Bord befindliche Person verursacht werden, haftet der Halter, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört (Art. 64 Abs. 2 Bst. b LFG), nur bis zum Betrag der Sicherstellung.

Schäden, die durch den Fluglärm auf der Erde verursacht werden, dürfen im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Art. 128 Dauer und örtlicher Geltungsbereich

In den Versicherungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:

  1. Läuft der Vertrag ab, während sich das Luftfahrzeug auf einem Flug befindet, so verlängert sich die Haftung des Versicherers zugunsten des geschädigten Dritten bis zur nächsten Landung, bei der eine amtliche Nachprüfung der Bordpapiere möglich ist, höchstens aber um 24 Stunden.
  2. 172 Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrages benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
  3. Überfliegt ein Luftfahrzeug die im Nachweis über die Sicherstellung genannten geografischen Grenzen ihres Geltungsbereiches, so ist die Versicherung zugunsten des geschädigten Dritten auf der Erde trotzdem wirksam, wenn der Flug ausserhalb dieser Grenzen durch höhere Gewalt, durch eine nach den Umständen gebotene Beistandsleistung oder durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation verursacht wurde.
Art. 129 Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung

Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass zugunsten des geschädigten Dritten die Bedingungen massgebend sind, die sich aus dem Nachweis über die Sicherstellung ergeben, auch wenn sie mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht übereinstimmen.

715 Versicherer und geschädigter Dritter

Art. 131

Der Halter kann vom Versicherer verlangen, dass er, ohne Rücksicht auf allfällige Rückgriffsrechte, seine Ersatzleistung an den geschädigten Dritten ausrichte, auch wenn nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ansprüche des geschädigten Dritten gegen den Halter weiter gehen als die Ansprüche des Halters gegen den Versicherer.

Dem geschädigten Dritten steht kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wohl aber im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Anspruch des Halters gegen den Versicherer.

716 Bescheinigung der Sicherstellung

Art. 132

Die Bescheinigung über die Sicherstellung gibt Auskunft über

  1. die Höhe der Garantiesumme,
  2. die Geltungsdauer der geleisteten Sicherheit und
  3. den geographischen Geltungsbereich.

71a Haftpflicht des Luftfahrzeughalters gegenüber Reisenden

Art. 132a Minimale Sicherstellung der Haftpflichtansprüche der Reisenden174

Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt 250 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen. 175

Bei nichtgewerbsmässigen Flügen ohne Reisende kann auf die Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden verzichtet werden.

Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze 1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129, 131 und 132 sind auf die Haftpflicht gegenüber Reisenden sinngemäss anwendbar.

Dieser Artikel gilt nicht für die Hängegleiter (Art. 132 b ). 176

Art. 132b177 Haftpflicht von Hängegleiterpiloten für Reisende

Der Halter oder die Halterin eines Biplace-Hängegleiters ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb haftet im Falle eines Unfalls für Tod und Körperverletzung der Reisenden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 178 .

Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze 1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129, 131 und 132 sind sinngemäss anwendbar.

Das UVEK setzt die Mindestversicherungssumme fest.

72 Haftpflicht bei öffentlichen Flugveranstaltungen

721 Versicherungspflicht des Veranstalters

Art. 133

Öffentliche Flugveranstaltungen nach den Artikeln 85–91 werden vom BAZL nur bewilligt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Veranstalter für seine Haftpflicht versichert ist.

Die Haftpflichtansprüche sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen:

Garantiesumme
Fr.

  1. bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische Patrouillenflüge und ohne Tiefflugakrobatik

2 000 000

  1. bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische Patrouillenflüge, aber mit Tiefflugakrobatik

4 000 000

  1. bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne Tiefflugakrobatik, aber mit akrobatischen Patrouillenflügen

4 000 000

  1. bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit akrobatischen Patrouillenflügen und mit Tiefflugakrobatik

10 000 000.179

Bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit erhöhten Gefahren kann das BAZL diese Garantiesummen hinaufsetzen.

722 Versicherung für Ansprüche gegen die Halter

Art. 134180

Die Versicherung nach Artikel 133 muss subsidiär die Haftpflichtansprüche gegen die Halter der an der Veranstaltung teilnehmenden Luftfahrzeuge decken, wenn die Sicherstellung nach Artikel 125 für die Deckung der Ansprüche nicht ausreicht.

73 Ausländische Luftfahrzeuge

731 Sicherstellungs- und Nachweispflicht181

Art. 135182

Der Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges muss, bevor er es im schweizerischen Luftraum verwendet, die Haftpflichtansprüche Dritter nach den Ansätzen des Artikels 125 sicherstellen. Er muss die Sicherstellung nachweisen können.

Verwendet ein Halter mehrere Luftfahrzeuge im schweizerischen Luftraum, so muss er nur die für das Luftfahrzeug mit dem höchsten Abfluggewicht vorgesehene Garantiesumme sicherstellen.

Das BAZL kann auf die Sicherstellung für Schäden, die durch Lärm oder radioaktive Verseuchung entstehen, verzichten.

Es kann gegenüber Staaten, die Halter von Luftfahrzeugen sind, auf die Sicherstellung verzichten.

Es kann von den Beteiligten die erforderlichen Auskünfte verlangen.

732 Entscheid183

Art. 136184

Das BAZL entscheidet über das Vorliegen einer ausreichenden Sicherstellung. Im nichtgewerbsmässigen Luftverkehr prüft es die Sicherstellung nur stichprobenweise.

Die Erklärung eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherers, die Haftpflichtansprüche gegen den Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges im Rahmen dieser Verordnung zu decken, genügt als Nachweis der Sicherstellung.

74 Haftpflicht des Luftfrachtführers

Art. 137

Für entgeltliche Beförderungen mit Luftfahrzeugen sowie für unentgeltliche Beförderungen, die von einem Luftverkehrsunternehmen mit Betriebsbewilligung ausgeführt werden, gelten die besonderen Haftungsbestimmungen der Verordnung vom 17. August 2005 185 über den Lufttransport sowie die Voraussetzungen nach den Artikeln 106 und 108. 186

Für andere Beförderungen mit Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts 187 über die Haftpflicht.

8 Luftfahrtinformationen

Art. 138

Das BAZL veröffentlicht folgende Luftfahrtinformationen:

  1. das Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP-Schweiz) mit Informationen von bleibender Geltung, die für den sicheren Betrieb der Luftfahrt wesentlich sind:
  2. die Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) und die Luftfahrtinformationsblätter (AIC), die namentlich über Errichtung, Zustand oder Änderungen von Luftfahrtanlagen sowie über Verkehrsdienste, Verfahren und Gefahren für die Luftfahrt Auskunft geben, deren rechtzeitige Kenntnis für das Luftfahrtpersonal wichtig ist.

8a Internationale technische Vorschriften

Art. 138a

Das UVEK kann im Rahmen seiner Rechtsetzungsbefugnisse ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 188 über die internationale Zivilluftfahrt sowie technische Vorschriften, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden, als unmittelbar anwendbar erklären.

Es kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist.

Es entscheidet über die Ablehnung von Anhängen oder Anhangsänderungen im Sinne von Artikel 90 Buchstabe a zweiter Satz des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt. 189

9 Administrative Bestimmungen

Art. 139 Formulare

Versicherungsnachweise und Gesuche um Registereintragungen, Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen, Bewilligungen, Ausweisen und persönlichen Erlaubnissen sind auf den vom BAZL festgesetzten Formularen einzureichen.

Diese Formulare können beim BAZL oder bei den Flugplatzleitungen bezogen werden.

In dringlichen Fällen können Gesuche telefonisch, telegrafisch oder mit Fernschreiben gestellt werden.

Art. 140 Gebühren

Für die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden werden die in der Gebührenordnung zum Luftfahrtgesetz 190 festgesetzten Gebühren erhoben.

Art. 141 Statistik

Das BAZL führt und veröffentlicht die Luftfahrtstatistik.

Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Träger von Ausweisen sind verpflichtet, dem BAZL die zur Führung der Statistik erforderlichen Unterlagen zu liefern.

9a Strafbestimmungen

Art. 141a

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:

  1. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 2a Absatz 1, 2b Absatz 1, 26, 81, 83, 86 Absatz 1 erster Satz, 107 Absatz 2, 109 Buchstaben a oder b und 111 Absatz 1 erster oder zweiter Satz;
  2. eine akrobatische Vorführung an Luftfahrzeugen ohne Bewilligung des BAZL durchführt (Art. 84);
  3. Papiere, welche gestützt auf eine Bestimmung des Luftfahrtrechts an Bord des Luftfahrzeuges mitgeführt werden müssen, nicht mitführt;
  4. 191 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014192 verletzt.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 143 Aufhebung früherer Erlasse

Es werden aufgehoben:

  1. die Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950194 zum Luftfahrtgesetz;
  2. die Verordnung vom 22. November 1966195 über photographische Aufnahmen aus der Luft.
Art. 144 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

Anhang196

(Art. 2 Abs. 1 und 23 Abs. 1)