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818.102

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

vom 25. September 2020 (Stand am 1. Juli 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 101 Absatz 2, 102, 113, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und 133 der Bundesverfassung (BV) 1 ,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 2 ,

beschliesst:

Art. 13 Gegenstand und Grundsätze

Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.

Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.

Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen. 4

Er bezieht die Kantonsregierungen und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbeitung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen. 5

Er informiert das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Umsetzung dieses Gesetzes. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen vorgängig über die geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen.

In dringlichen Fällen informiert der Bundesrat die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.

Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten.

Art. 1a6

Art. 27

Art. 38

9

10

11

12

Art. 3a13

Art. 3b14

Art. 415

16

Art. 4a17

Art. 5 und 618

Art. 6a19

Art. 720

Art. 821

Art. 8a22

Art. 9 Insolvenzrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 188923 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht24abweichende Bestimmungen erlassen über:

  1. 25
  2. 26 die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung.

Art. 1027

Art. 1128

Art. 11a29

Art. 11b30

Art. 1231

Art. 12a32 Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Personendaten und Informationen

Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) sowie die kantonalen Finanzkontrollorgane dürfen die Personendaten, einschliesslich solcher über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und die Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten und einander bekanntgeben. In diesem Rahmen kann die EFK die AHV-Nummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 33 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden.

Folgende Stellen und Personen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie vom SECO beauftragten Dritten auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch benötigen:34

  1. die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone;
  2. die Unternehmen, die Finanzhilfen beanspruchen oder erhalten, ihre Revisionsstellen sowie die für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen.

Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der EFK auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.

Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

Art. 12b35 Massnahmen im Sportbereich: A-Fonds-perdu-Beiträge für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

36

Werden Bedingungen nach Absatz 6 Buchstabe a oder d oder die Pflicht nach Absatz 7 erster Satz nicht eingehalten, so richtet sich die Rückforderung der Beiträge nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 37 . Werden die Bedingungen nach Absatz 6 Buchstabe b oder c nicht eingehalten, so hat ein Klub diejenigen Beiträge zurückzuerstatten, die 50 Prozent der entgangenen Ticketeinnahmen nach Absatz 4 übersteigen. 38

39

Art. 1340

Art. 1441

Art. 1542

Art. 1643

Art. 17 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198244 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über:

  1. 45
  2. 46
  3. 47
  4. 48
  5. 49
  6. 50
  7. 51

52

Art. 17a53

Art. 17b54

Art. 17c55

Art. 17d56

Art. 1857

Art. 1958 Vollzug

Der Bundesrat regelt den Vollzug der Massnahmen nach diesem Gesetz.

Der Bundesrat regelt die Abrechnung, die Bewirtschaftung und den Vollzug der kantonalen Ansprüche auf Bundesbeteiligung an Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 nach Artikel 12. 59

Art. 19a60

Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses

61

Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.

Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.

Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. 62

Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. 63

Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. 64

In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. 65

Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. 66

Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 10 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. 67