Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 4 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
836.1 — FLG
Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
vom 20. Juni 1952 (Stand am 1. Januar 2024)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 31 bis Absatz 3 Buchstabe b und 64 bis
der Bundesverfassung 1 , 2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1952 3 ,
beschliesst:
I. Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Ia. Die Familienzulagen5
1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Art. 1a6 Bezugsberechtigte Personen
Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
- die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
- die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG 7 ). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 8 (FamZG). 9
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 2 Arten der Zulagen; Ansätze10
Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG 11 . 12
Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat. 13
Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG 14 ; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht. 15
… 16
Art. 3 Haushaltungszulage
Anspruch auf Haushaltungszulage haben:
- 17 Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;
- Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
- Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen. 18
Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
Art. 419 Anspruch auf Familienzulagen
Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
Art. 4a20 Bezahlung des ortsüblichen Lohnes
Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.
2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte21
Art. 522 Bezugsberechtigte Personen
Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Art. 623 Abgrenzung des Berggebietes
Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.
Art. 724 Art und Höhe der Zulagen
Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG 25 . Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
Art. 8 Verrechnung
Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 26 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 927 Kinder- und Ausbildungszulagen
Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG 28 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG29 gelten sinngemäss:
- Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
- Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
- Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
- Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
- Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
Art. 1031 Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte30
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz. 32
Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen. 33
Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen. 34
Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329 f des Obligationenrechts (OR) 35 , des Urlaubs des andern Elternteils nach den Artikeln 329 g und 329 g bis OR, des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329 i OR und des Adoptionsurlaubs nach Artikel 329 j OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen. 36
Art. 11und 1237
II. Die Organisation
Art. 13 Aufgaben der Ausgleichskassen
Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG 38 (im Folgenden Ausgleichskassen genannt).
Art. 14 Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen
Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG 39 sind die Familienzulagen den hauptberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten vierteljährlich, den nebenberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten. 40
… 41
Art. 15 Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.
Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG 42 sinngemäss anwendbar.
Art. 1643 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68 a AHVG 44 sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68 b AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.
Art. 1745
III. Die Finanzierung
Art. 18 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG 46 unterliegen. 47
Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.
Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG 48 Anwendung. 49
Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen. 50
Art. 1951 Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte
Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an selbstständigerwerbende Landwirte mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.
Art. 19a52 Kostenübernahme und Posttaxen
Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sowie die Aufwendungen für die ausgewiesenen Posttaxen im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b AHVG 53 werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 gedeckt.
Art. 2054
Art. 2155 Beiträge der Kantone
Die Beiträge der Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet.
… 56
IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 2257 Besonderheiten der Rechtspflege
Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG 58 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85 bis Absätze 2 und 3 AHVG 59 gilt sinngemäss. 60
Art. 23 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 AHVG 61 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
V. Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 23a62
In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
- Verordnung (EG) Nr. 883/200464;
- Verordnung (EG) Nr. 987/200965;
- Verordnung (EWG) Nr. 1408/7166;
- Verordnung (EWG) Nr. 574/7267.
In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196068 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
- Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen69
Art. 2470 Verhältnis zum kantonalen Recht
Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Art. 2574 Anwendbarkeit des FamZG71 und des AHVG72 73
Soweit dieses Gesetz und das ATSG 75 den Vollzug nicht abschliessend regeln, gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss. 76
Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49 f AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt sinngemäss Artikel 50 a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG. 77
Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71 a AHVG.
Art. 25a78 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022
Die Rückstellung nach dem bisherigen Artikel 20 Absatz 1 79 für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 aufgelöst.
Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an die Kantone ausbezahlt.
Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.