855.1
Bundesbeschluss
betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
vom 27. April 1972 (Stand am 1. Oktober 1999)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1971 2 ,
beschliesst:
Einziger Artikel
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 3 betreffend die Rechtsstellung der Staatenlosen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Für die Fürsorge Staatenloser, die dem Übereinkommen unterstehen, gelten die Fürsorgebestimmungen für Flüchtlinge des 5. und 6. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 4 . 5
4 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vorbehalt zu Artikel 17 des internationalen Abkommens vom 25. Juli 1951 6 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufzuheben.
5 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er ist jedoch in die Gesetzessammlung aufzunehmen.