Diese Verordnung regelt:
- die Anforderungen an Atemalkoholmessmittel;
- die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.210.4 — AAMV
vom 30. Januar 2015 (Stand am 1. Oktober 2016)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 1 (MessMV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen:
In dieser Verordnung bedeuten:
Atemalkoholtestgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Atemalkoholtestgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Atemalkoholtestgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 1 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
Atemalkoholmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Atemalkoholmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Atemalkoholmessgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 3 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
Alkohol-Wegfahrsperren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Alkohol-Wegfahrsperren bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Alkohol-Wegfahrsperren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 5 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
Das METAS kann die Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Atemalkoholmessmitteln für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
Die Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011 15 über Atemalkoholmessmittel wird aufgehoben.
Konformitätsbescheinigungen für Atemalkoholtestgeräte, die nach den Bestimmungen der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011 16 über Atemalkoholmessmittel ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Nach Ablauf der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen nach Absatz 1 müssen die Atemalkoholtestgeräte neu nach Artikel 5 in Verkehr gebracht werden.
Das bisherige Recht gilt für Atemalkoholtestgeräte, die:
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
(Art. 4 und 7)
Tabelle 1
Messgrösse | Messbereich |
|---|---|
Atemalkoholkonzentration | (0,025 … 1,50) mg/l bei 34 °C |
(Art. 5 und 6)
(Art. 8 und 11)
Tabelle 2
Messgrösse | Messbereich |
|---|---|
Atemalkoholkonzentration | (0,00 … 2,00) mg/l bei 34 °C |
(Art. 9 und 10)
(Art. 12 und 15)
Tabelle 3
Messgrösse | Messbereich |
|---|---|
Atemalkoholkonzentration | (0,00 … 1,50) mg/l bei 34 °C |
(Art. 13 und 14)