AS 2000 1367
Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (Gemeinsames Informationssystem)
Änderung vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19942 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes wird wie folgt geändert:
Titel Beifügen der Abkürzung «ZentG»
Art. 11 Abs. 1 1 Die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes betreiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein gemeinsames Informationssystem. Im System werden kriminologische Kategorien ausgeschieden. Bei der Ausgestaltung der Zugriffsrechte auf die einzel- nen Kategorien ist dem Bedürfnis einer Zusammenarbeit zwischen den verschiede- nen Zentralstellen nach diesem Gesetz Rechnung zu tragen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 1999 Nationalrat, 18. Juni 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker