AS 2000 2141
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
Änderung vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 1, beschliesst:
I Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz2 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 64bis, 106 und 114 der Bundesverfassung 3, ...
Art. 20 Abs. 3 3 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichts- barkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Ver- waltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfol- gungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.
Art. 98 Abs. 1 bis 1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Ab- satz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.