AS 2002 1448
Luftverkehrsabkommen vom 31. Oktober 1960 zwischen der Schweiz und der Union von Birma
Luftverkehrsabkommen vom 31. Oktober 1960 zwischen der Schweiz und der Union von Birma1 Änderung des Abkommens2
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 In Kraft getreten am 5. Juni 1998
Übersetzung3
Art. 1 Bst. a Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt, ausgenommen wenn es der Wortlaut anders bestimmt: a. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bezieht sich, im Falle der Schweiz, auf das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder jede Person oder Dienststelle, die mit den Obliegenheiten beauftragt ist, die gegenwärtig von der genannten Be- hörde ausgeübt werden, und im Falle der Union Myanmar, auf das Trans- portministerium oder jede Person oder Dienststelle, die mit den Obliegen- heiten beauftragt ist, die gegenwärtig vom genannten Transportministerium ausgeübt werden.
Art. 4
1. Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von
diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommissi- onssätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind. 2. Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können auf Grund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühr einschränkend zufolge Missbrauchs einer be- herrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder die überrissen sind.
3. Die Tarife sind mindestens 6 Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen
Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundwegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet be- ginnt. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrt- behörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt.
1 Die Bezeichnungen «Union von Birma» und «Rangun» werden in diesem Abkommen
durch «Union Myanmar» beziehungsweise «Yangon» ersetzt. 2 SR 0.748.127.195.75; AS 1962 939
3 Übersetzung des englischen Originaltextes.
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Luftverkehr. Abkommen mit Birma AS 2002
4. Keine der Vertragsparteien unternimmt einseitige Vorkehren, um die Einführung
von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.
5. Ungeachtet Absatz 4 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertrags-
parteien, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet un- ter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Ta- gen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung be- kannt geben. 6. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden Ta- rif verlangen, der Gegenstand der Nichtgenehmigung war. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens statt- finden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Ge- biet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.
7. Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die
Luftfahrtbehörden dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags- partei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Dritt- staates zugelassen ist.
Art. 6 Bst. b-f Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt, ausgenommen wenn es der Wortlaut anders bestimmt: b. Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Be- hörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen wer- den und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, sind von Zöllen, Revisionsgebühren oder anderen Abgaben oder Gebühren befreit. c. Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internati- onalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind, sind ebenfalls von Zöllen, Revisionsgebühren oder anderen Abgaben oder Gebühren befreit. d. Die erforderlichen Dokumente, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei benötigt werden, unter Einschluss von Beförderungsscheinen,
Luftverkehr. Abkommen mit Birma AS 2002
Luftfrachtbriefen und Werbematerial, sind ebenfalls von Zöllen, Revisions- gebühren oder anderen Abgaben oder Gebühren befreit. e. Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstim- mung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist. f. Der frühere Absatz c) wird zu Absatz f).
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und
Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Si- cherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderli- che Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit sol- cher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-
stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen4 bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeug- halter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Überein- stimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen ü- ber die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags- partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet die- ser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohl- wollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicher- heitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
4 SR 0.748.0
Luftverkehr. Abkommen mit Birma AS 2002
5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
Art. 11 Aufgehoben
Art. 13 1. Erachten es die Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung die- ses Abkommens zu ändern, so tritt eine solche Änderung, auf die sich die Vertrags- parteien geeinigt haben, in Kraft, sobald sie durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden ist. 2. Falls es eine der Vertragsparteien als wünschenswert erachtet, die Strecken oder die im beigefügten Anhang festgesetzten Bestimmungen zu ändern, kann sie Bera- tungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien verlangen, welche innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt der Anfrage an gerechnet, beginnen müssen. Beschliessen diese Behörden gemeinsam neue oder überarbeitete Bedingungen über den Anhang, treten ihre Empfehlungen in der Angelegenheit in Kraft, nachdem sie durch einen diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden sind.
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Anhang
Abschnitt II Der Schweizerische Bundesrat gewährt der Regierung der Union Myanmar das Recht, Luftverkehrslinien durch ein Luftverkehrsunternehmen der Union von Myanmar, das von diesem Staat bezeichnet wurde, auf den nachstehend im Linien- plan II aufgeführten Strecken zu betreiben, die das Gebiet der Schweiz durchqueren oder gewerbsmässig anfliegen werden.
Linienplan I Die durch den Schweizerischen Bundesrat bezeichnete Unternehmung ist ermäch- tigt, auf den in diesem Absatz aufgeführten Strecken Luftverkehrslinien in beiden Richtungen zu betreiben: Punkte in der Schweiz – Zwischenlandepunkte – Yangon, Hanthawaddy, Mandalay – darüber hinaus gelegene Punkte* * (innerhalb Asiens)
Linienplan II Die durch die Regierung der Union Myanmar bezeichnete Unternehmung ist er- mächtigt, auf den in diesem Absatz aufgeführten Strecken Luftverkehrslinien in bei- den Richtungen zu betreiben: Punkte in der Union Myanmar – Zwischenlandepunkte – Basel, Genf, Zürich – darüber hinaus gelegene Punkte** ** (innerhalb Europas)
Auf jeder der oben genannten Strecken darf das zum Betrieb solcher Strecken zuge- lassene Unternehmen Direktflüge zwischen jedem Punkt auf einer solchen Strecke durchführen und Zwischenlandungen an einem oder mehreren anderen Punkten auf einer solchen Strecke auslassen.