AS 2005 699
Verordnung über Massnahmen gegenüber Côte d'Ivoire
Verordnung über Massnahmen gegenüber Côte d’Ivoire
vom 19. Januar 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolution 1572 (2004)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material 1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, ins- besondere von Militärflugzeugen und militärischer Ausrüstung, nach Côte d’Ivoire sind verboten.
2 Die Gewährung von Unterstützung, Beratung oder Ausbildung an Côte d’Ivoire im
Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten ist verboten. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen: a. zur ausschliesslichen Verwendung durch die Mission der Vereinten Natio- nen in Côte d’Ivoire (UNOCI) sowie durch die sie unterstützenden französi- schen Streitkräfte; b. für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist; c. für die Lieferung von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur per- sönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medien- vertreter und humanitäres Personal; d. für die vorübergehende Lieferung an Streitkräfte eines Staates, der in Über- einstimmung mit dem Völkerrecht die Evakuierung seiner Staatsangehörigen unterstützt.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom
13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.
SR 946.231.13 1 SR 946.231
2 www.un.org (Documentation, Maps/Security Council/Resolutions)
3 SR 946.202 4 SR 514.51
2004-2719 699
Massnahmen gegenüber Côte d’Ivoire AS 2005
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-
nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Ausnahmsweise kann das seco nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des
EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Kon- ten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirt- schaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Ver- meidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im
Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des
zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Massnahmen gegenüber Côte d’Ivoire AS 2005
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
1 Das seco überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1
und 2.
2 Das Bundesamt für Migration überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreise-
verbots nach Artikel 4.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des seco die für die Sperrung
wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmer- kung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem seco unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert
der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom seco verfolgt und beur-
teilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 8 Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2005 in Kraft.
19. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Massnahmen gegenüber Côte d’Ivoire AS 2005
Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten