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AS 2005 699

Verordnung über Massnahmen gegenüber Côte d'Ivoire

Verordnung über Massnahmen gegenüber Côte d’Ivoire

vom 19. Januar 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolution 1572 (2004)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material 1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, ins- besondere von Militärflugzeugen und militärischer Ausrüstung, nach Côte d’Ivoire sind verboten.

2 Die Gewährung von Unterstützung, Beratung oder Ausbildung an Côte d’Ivoire im

Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten ist verboten. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen: a. zur ausschliesslichen Verwendung durch die Mission der Vereinten Natio- nen in Côte d’Ivoire (UNOCI) sowie durch die sie unterstützenden französi- schen Streitkräfte; b. für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist; c. für die Lieferung von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur per- sönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medien- vertreter und humanitäres Personal; d. für die vorübergehende Lieferung an Streitkräfte eines Staates, der in Über- einstimmung mit dem Völkerrecht die Evakuierung seiner Staatsangehörigen unterstützt.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom

13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.

SR 946.231.13 1 SR 946.231

2 www.un.org (Documentation, Maps/Security Council/Resolutions)

3 SR 946.202 4 SR 514.51

2004-2719 699

Massnahmen gegenüber Côte d’Ivoire AS 2005

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Ausnahmsweise kann das seco nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des

EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Kon- ten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirt- schaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Ver- meidung von Härtefällen bewilligen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im

Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Bundesamt für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des

zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.

Massnahmen gegenüber Côte d’Ivoire AS 2005

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das seco überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1

und 2.

2 Das Bundesamt für Migration überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreise-

verbots nach Artikel 4.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des seco die für die Sperrung

wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmer- kung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem seco unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom seco verfolgt und beur-

teilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 8 Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2005 in Kraft.

19. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Massnahmen gegenüber Côte d’Ivoire AS 2005

Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten