AS 2006 5161
Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen
Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)
Änderung vom 15. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tabakverordnung vom 27. Oktober 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 Gegenstand und übriges anwendbares Recht 2 Wo in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen zudem die Lebensmittel- und Gebrauchs- gegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV) und die darauf gestützten Verordnungen des EDI, mit den Einschränkungen nach Artikel 1 Absatz 3 LGV.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und d Ziff. 3 sowie Abs. 2
1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser
Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien): a. Geschmackgebende Zutaten: gesamthaft bis zu 15 Massenprozent, in Schnitt- und Rollentabak bis zu 20 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak bis zu 70 Massenprozent; als geschmackgebende Zutaten gelten:
1. Aromen nach Anhang 3 Ziffer 24 der Verordnung des EDI vom
23. November 20053 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV),
2. Folia liatris; der Gesamtgehalt an Cumarin darf 0,1 Massenprozent
nicht übersteigen,
3. Zuckerarten, Honig und Gewürze sowie andere unschädliche Pflanzen-
bestandteile und deren Extrakte,
2006-2273 5161
Tabakverordnung AS 2006
4. Süssungsmittel nach Anhang 1 Abschnitt c Ziffer 1 der Zusatzstoffver-
ordnung vom 23. November 20054 (ZuV) mit Ausnahme von E955 Sucralose und E962 Aspartam-Acesulfamsalz; d. Konservierungsmittel, wobei bei einer kombinierten Anwendung die Summe der einzelnen Quotienten aus Zusatzmenge durch Höchstmenge nicht grös- ser als 1 sein darf:
3. für Wasserpfeifentabak:
– Propionsäure bis zu 5 g pro Kilogramm; 2 Der Anteil der Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben a–e darf gesamthaft in Zigaretten, Zigarren und ähnlichen Raucherwaren höchstens 25 Massenprozent, in Wasserpfei- fentabak höchstens 80 Massenprozent und in den übrigen Tabakerzeugnissen höchs- tens 30 Massenprozent betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des Enderzeug- nisses; allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien werden nicht mitgerechnet.
Art. 12 Abs. 2, 3 und 6 Betrifft nur den italienischen Text.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
15. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 817.022.31
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