AS 2020 1245
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Einschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren)
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Einschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren)
Änderung vom 16. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1 Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie auf-
rechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Ver- sorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden: a. Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikolän- dern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;
Art. 3 Abs. 2
2 Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obenge-
nannten Voraussetzungen erfüllen. Das Staatssekretariat für Migration erlässt die notwendigen Weisungen.
1 SR 818.101.24
2020-1085 1245
COVID-19-Verordnung 2 (Einschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren) AS 2020
Art. 3a Verbot von Einkaufstourismus Die Einfuhr von Waren über einen terrestrischen Grenzübergang aus einem Nach- barstaat, der ein Risikoland ist, ist verboten, wenn diese im Rahmen einer Reise erworben worden sind, die ausschliesslich dem Einkaufstourismus gedient hat.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 4 Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann die Schliessung von untergeord-
neten kleinen terrestrischen Grenzübergängen für den Personen- und Warenverkehr selbstständig anordnen und vollziehen, sofern und solange dies aufgrund der Lage notwendig ist. Sie teilt angeordnete Schliessungen umgehend dem EJPD, dem UVEK und dem EDA mit. Sie kennzeichnet geschlossene Grenzübergänge als solche und veröffentlicht die aktuelle Liste der offenen terrestrischen Grenzübergän- ge auf ihrer Website.
2 Mit Busse wird bestraft, wer:
c. gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personen- und Waren- verkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4 verstösst; d. gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3a verstösst.
3 Folgende Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom
18. März 20162 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden: b. Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4.
4 Verstösse gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3a können im
Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz mit einer Ordnungsbusse von
100 Franken geahndet werden.
5 Die EZV ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen
gegen die Artikel 3a und 4 Absatz 4 Ordnungsbussen zu erheben. Wird die Ord- nungsbusse nicht sofort bezahlt, so überweist sie die Sache an die zuständige Straf- verfolgungsbehörde.
2 SR 314.1
COVID-19-Verordnung 2 (Einschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren) AS 2020
II Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20193 wird wie folgt geändert:
Ziff. XV Ziff. 15003 und 15004
XV. COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20204
15003. Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberscheitenden Per-
sonen- und Warenverkehrs an den Grenzübergängen (Art. 4 Abs. 4 sowie 10f Abs. 2 Bst. c COVID-19-Verordnung 2) 100
15004. Verstösse gegen das Verbot von Einkaufstourismus (Art. 3a sowie
III Diese Verordnung tritt am 17. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 5
16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 314.11 4 SR 818.101.24
5 Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
COVID-19-Verordnung 2 (Einschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren) AS 2020