AS 2020 5491
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 2 Sie darf für Milch und Milchprodukte und für Fleisch und Fleischprodukte jedoch nur verwendet werden, wenn die Anforderungen für die Verwendung der Bezeich- nungen «Berg» oder «Alp» erfüllt sind.
Art. 8 Abs. 3 Bst. e
3 Die Bezeichnung «Berg» beziehungsweise «Alp» darf auch verwendet werden,
wenn folgende Verarbeitungsschritte ausserhalb des Gebiets nach Absatz 1 bezie- hungsweise Absatz 2 erfolgen: e. bei Honig: das Herausschleudern und die Verarbeitung zu genussfertigem Honig.
1bis Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, für die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» gemäss Artikel 8a verwendet wird, müssen auf allen Stufen der Produktion und des Zwischenhandels zertifiziert werden. Zudem müssen die entsprechenden Lebensmittel zertifiziert werden.
1 SR 910.19
2020-1471 5491
Berg- und Alp-Verordnung AS 2020
Art. 12 Kontrolle
1 Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung muss in den einzelnen
Betrieben wie folgt kontrolliert werden: a. in Betrieben, die Lebensmittel nach dieser Verordnung herstellen, etikettie- ren, vorverpacken oder mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dieser Verordnung handeln, mit Ausnahme von Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal alle zwei Jahre; b. in Betrieben, die Lebensmittel mit einzelnen Zutaten nach Artikel 8a herstel- len: mindestens einmal alle zwei Jahre; c. in Betrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a produzieren, mit Ausnahme von Sömmerungsbetrieben: min- destens einmal alle vier Jahre; d. in Sömmerungsbetrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dieser Verordnung produzieren oder daraus Lebensmittel nach dieser Verordnung herstellen: mindestens einmal alle acht Jahre; Sömmerungsbetriebe können sich organisatorisch zusammenschliessen.
2 Die Kontrollen werden durch die vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle
oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle durchgeführt. Für Betriebe, die Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a herstellen, ist die Zertifizierungs- stelle zuständig, die die erste Stufe nach der Primärproduktion kontrolliert. 3 Jede Zertifizierungsstelle muss sicherstellen, dass bei den Betrieben, für die sie zuständig ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zusätzlich zu den Kontrollen nach Absatz 1 wie folgt kontrolliert wird: a. Kontrolle von jährlich mindestens 15 Prozent der Sömmerungsbetriebe, risi- kobasiert oder im Rahmen von Stichproben; b. Kontrolle von jährlich mindestens 5 Prozent der übrigen Betriebe entlang der ganzen Wertschöpfungskette, risikobasiert. 4 Die Kontrollen sind, soweit möglich, auf öffentlich-rechtliche und auf privatrecht- liche Kontrollen abzustimmen.
5 Die Zertifizierungsstelle meldet den zuständigen kantonalen Behörden und dem
BLW die festgestellten Verstösse.
Art. 13 Einleitungssatz Die Betriebe nach Artikel 12 Absatz 1 müssen:
Berg- und Alp-Verordnung AS 2020
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Berg- und Alp-Verordnung AS 2020