Lexipedia

AS 2022 136

Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)

Änderung vom 18. Februar 2022

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen wird wie folgt geändert:

Art. 34 Abs. 2

2 Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Ent-

wicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge: a. für Animationsfilme: 60 000 Franken; b. für Dokumentarfilme: 33 000 Franken; c. für Spielfilme:

1. bei Produktionsbudgets bis 1,65 Millionen Franken: 33 000 Franken,

2. bei Produktionsbudgets über 1,65 Millionen Franken: 55 000 Franken;

d. für Serien: 60 000 Franken.

Art. 35 Abs. 1 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfi- nanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent.

1 SR 443.122

2022-0570 AS 2022 136

Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2022 136 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

Art. 43 Abs. 1 und 2 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung aller Projekte gesichert ist und deren Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 65 Prozent.

2 Eine zweite Rate kann frühestens nach 12 Monaten ausbezahlt werden, wenn auf-

grund eines Zwischenberichts mit Zwischenabrechnung nachgewiesen ist, dass ent- sprechende Kosten unmittelbar bevorstehen. Sie beträgt höchstens 25 Prozent.

Art. 52 Abs. 4

4 Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze:

Herkunftsland Grundbetrag pro Ein- 1–25 000 Eintritte 25 001–100 000 100 001–200 000 tritt (in Franken) (150 % des Grundbe- Eintritte (100 % Eintritte (35 % trags, in Franken) des Grundbetrags, des Grundbetrags, in Franken) in Franken)

Frankreich, Grossbritan- nien 0.50 0.75 0.50 0.17 Deutschland, Italien, Spa- nien 0.65 0.98 0.65 0.22 Andere MEDIA-Länder 0.90 1.35 0.90 0.31

Art. 62 Abs. 1 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfi- nanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 70 Prozent entsprechend dem Finanzie- rungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.

Art. 69 Abs. 1 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfi- nanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 70 Prozent entsprechend dem Finanzie- rungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.

Art. 71 Abs. 1 Bst. a

1 Finanzhilfen können gewährt werden für Filmfestivals, deren Programmation fol-

gende Anforderungen erfüllt: a. Mindestens 50 Prozent der im Programmkatalog genannten Filme oder min- destens 100 Langfilme beziehungsweise mindestens 400 Kurzfilme stammen aus MEDIA-Ländern oder der Schweiz;

Art. 76 Abs. 1 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfi- nanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent.

Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2022 136 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist, namentlich wenn eine allfällige Finanzierung durch das Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union bestätigt und die Restfinanzierung nachgewiesen sind. Sie be- trägt höchstens 70 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, sind die 70 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzu- teilen.

1 Wird ein Gesuch um selektive Filmförderung für den Verleih von europäischen Fil- men nach den Artikeln 44–49 im Jahr 2021 oder 2022 eingereicht, so darf die Finanz- hilfe in Abweichung von Artikel 48 Absatz 1 höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 5 Auf die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55 ist das im Zeitpunkt der Gesuchstellung geltende Recht anwendbar. Für Reinvestitionsgesuche, die im Jahr 2021 oder 2022 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 54 ein Anteil von

70 Prozent an den anrechenbaren Kosten.

Art. 77b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Februar 2022 Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für das Kalenderjahr 2021 erfolgt nach den neuen Ansätzen.

II Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

18. Februar 2022 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2022 136 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV) | Lexipedia | Lexipedia