AS 2022 176
Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV)
Änderungen vom 4. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. Juni 19931 über das Betriebs- und Unternehmensregister wird wie folgt geändert:
Art. 1 Zweck Das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) dient statistischen Zwecken sowie personenbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse, namentlich dem Bereitstel- len von Unternehmensstammdaten für die Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie für Private zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufga- ben.
Einfügen vor dem Gliederungstitel 2. Abschnitt
Art. 2a Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. örtliche Einheit: Betrieb oder Einrichtung, wie eine Werkstatt, eine Fabrik, ein Laden, ein Büro, eine Mine oder ein Lager, an einem bestimmten Ort; eine örtliche Einheit hat eine BUR-Nummer und ist immer Teil einer rechtlichen Einheit; b. rechtliche Einheit: juristische Person oder selbstständigerwerbende natürliche Person, die dem UIDG unterstellt und im UID-Register eingetragen ist; c. Unternehmen: Verbindung von rechtlichen Einheiten; d. Unternehmensstammdaten: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Unternehmen, örtlichen Einheiten und rechtlichen Einheiten dienen.
1 SR 431.903
2022-0725 AS 2022 176
Betriebs- und Unternehmensregister. V AS 2022 176
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt:
Inhalt, Zugriff auf die Datenquellen und Bearbeitung der Daten
Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 Bst. g und k sowie 4 Registrierte Daten und Unternehmensstammdaten 1 Das BUR erstreckt sich auf alle örtlichen Einheiten, rechtlichen Einheiten und Un- ternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Schweiz domiziliert sind oder in Anwendung schweizerischen Rechts oder zu administrativen Zwecken identi- fiziert werden müssen.
3 Das BUR kann folgende Daten enthalten:
g. Struktur der Unternehmen (Hauptsitz, Nebenbetrieb, Unternehmensgruppe); k. finanzielle Mehrheitsbeteiligungen in Prozent an anderen Unternehmen (Un- ternehmensgruppe);
4 Als Unternehmensstammdaten gelten:
a. die Daten des BUR gemäss den Absätzen 2 Buchstaben a, c, e–f, h und o–q sowie 3 Buchstaben b, c, f–h und k–m; b. die aufgrund Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d berechnete Beschäftigungsgrös- senklasse.
Art. 4 Bst. l, m und p Die im BUR gespeicherten Daten stammen aus folgenden Quellen: l. Informationssysteme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Mehrwertsteuer; m. Informationssysteme der ESTV für die Verrechnungssteuer- und Stempelab- gabe-Daten; p. System der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Stammdatenverwaltung für die Supportprozesse Master Data Governance.
Art. 5 Zugriff des BFS auf die Datenquellen Der Zugriff des BFS auf die Datenquellen nach Artikel 4 erfolgt über eine Schnitt- stelle zwischen dem BUR und den betreffenden Quellsystemen.
Art. 9 Abs. 1, 4 und 5
1 Um den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, den Kantonen und Gemeinden
sowie Privaten die Durchführung von statistischen Arbeiten zu ermöglichen, kann das BFS nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 die im BUR registrierten Daten, mit Ausnahme des Umsatzes, bekannt geben.
4 und 5 Aufgehoben
2/4
Betriebs- und Unternehmensregister. V AS 2022 176
Art. 9a Weitergabe von Unternehmensstammdaten zu administrativen Zwecken
1 Unternehmensstammdaten dürfen allen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen
und Gemeinden sowie Privaten bekannt gegeben werden, soweit die Daten zur Erfül- lung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.
2 Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
19. Juni 19922 über den Datenschutz.
Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen.
2 Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle.
3 Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
19. Juni 19923 über den Datenschutz.
Art. 11 Zugriffsberechtigte Stellen 1 Kantonale und kommunale statistische Ämter sind für statistische Zwecke über eine Schnittstelle an das System angeschlossen.
2 Der Zugriff auf die Unternehmensstammdaten erfolgt über eine Schnittstelle.
3 Das BFS führt eine Liste der zugriffsberechtigten Stellen.
II Der Anhang wird aufgehoben.
III Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
4. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 235.1 3 SR 235.1
3/4
Betriebs- und Unternehmensregister. V AS 2022 176
4/4