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AS 2022 28

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie vom 14. Dezember 2011

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie vom 14. Dezember 2011

Abgeschlossen am 19. November 2021 Provisorisch angewendet ab 29. November 2021

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Russischen Föderation, im Folgenden die «Parteien» genannt, gemäss Artikel 11 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die gegensei- tige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, unter- zeichnet am 14. Dezember 20111 in Moskau, im Folgenden das «Abkommen», sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Das Abkommen wird wie folgt geändert: 1) In Artikel 1

wird Absatz 3 wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: die Föderale Prüfbehörde;»

wird Absatz 5 wie folgt umformuliert: «‹Gesetzgebung der Russischen Föderation»: das föderale Gesetz Nr. 41-FZ vom 26. März 1998 ‹über Edelmetalle und Edelsteine›; die Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und

1 SR 0.941.366.5

2021-2883 AS 2022 28

Gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel AS 2022 28 auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie. Abk. mit Russland

Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren›; die Entscheidung der Re- gierung der Russischen Föderation Nr. 1127 vom 21. Oktober 2015 ‹über die Verab- schiedung der Regeln für die Registrierung und die Produktion von Fabrikantenstem- peln sowie die Anbringung und die Vernichtung von deren Abdrücken›; sowie die Änderungen dieser Bestimmungen;»

wird Absatz 6 wie folgt umformuliert: «‹Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Edelmetallkontrollge- setz vom 20. Juni 1933, welches den Handel mit Edelmetall und Arbeiten in Edelme- tall regelt, die Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934 sowie die Instruktio- nen über die Anwendung der Edelmetallgesetzgebung; sowie die Änderungen dieser Bestimmungen;»

wird Absatz 9 wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: staatliche Prüfmarken der Russischen Föderation ge- mäss der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai

2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelme-

tallwaren;»

wird Absatz 12 wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: der Fabrikantenstempel im Einklang mit der Entschei- dung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren› und der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1127 vom 21. Oktober 2015 ‹über die Verabschiedung der Regeln für die Registrierung und die Produktion von Fabrikantenstempeln sowie die Anbringung und die Vernichtung von deren Ab- drücken;»

wird Absatz 15 wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: Stempel gemäss der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 «über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren;»

2) In Artikel 3 Absatz 2 wird im ersten Unterabsatz nach «Stempelung in der Russi- schen Föderation» die Wendung «sowie einer physischen Bezeichnung» eingefügt.

3) In Artikel 6 Absatz 2 wird der zweite Unterabsatz wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: in Übereinstimmung mit den von der zuständigen russischen Behörde verabschiedeten Regeln;».

Gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel AS 2022 28 auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie. Abk. mit Russland

Art. 2 Dieses Protokoll wird 10 Tage nach dem Datum der Unterzeichnung vorläufig ange- wendet und tritt an dem Datum in Kraft, an dem auf diplomatischem Wege die letzte schriftliche Notifikation betreffend die Umsetzung der für das Inkrafttreten notwen- digen innerstaatlichen Verfahren durch die Parteien eintrifft.

Unterzeichnet in Bern am 19. November 2021 in zwei Originalen, jedes, in russischer, deutscher und englischer Sprache, wobei rechtlich alle Texte gleichermassen verbind- lich sind. Bei Abweichungen zwischen dem russischen und dem deutschen Text im Hinblick auf die Auslegung dieses Protokolls wird der englische Text verwendet.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Russischen Föderation: Ueli Maurer Anton Siluanov

Gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel AS 2022 28 auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie. Abk. mit Russland

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