AS 2022 460
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:
Einfügen nach dem zweiten Abschnittstitel
Art. 52abis Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union
(Art. 102g Abs. 3 AsylG)
1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes oder am Flughafen werden die Asylsuchenden im Rahmen der Beratung nach Artikel 102g AsylG zu den Beschwerdemöglichkeiten bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) in Bezug auf Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur informiert.
2 Die Information umfasst namentlich den Beschwerdemechanismus bei der Agentur gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18962 sowie die Aufklärung hinsichtlich möglicher Verletzungen der Grundrechte gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union3.
3 Die beauftragten Leistungserbringer stellen sicher, dass die Information den Bedürfnissen der Betroffenen angemessen ist und so früh wie möglich nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt.
Art. 52b Abs. 6 Einleitungssatz
6 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 102k Absatz 1 Buchstaben a–g AsylG erfüllt die Rechtsvertretung am Flughafen namentlich folgende Aufgaben:
Art. 52bbis Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde bei der Agentur
(Art. 102k Abs. 1 Bst. g AsylG)
1 Macht eine asylsuchende Person geltend, aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen des an einem Einsatz der Agentur beteiligten Personals in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein, wird diese in den Zentren des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung bei der Einreichung einer schriftlichen Beschwerde gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18964 beraten und unterstützt.
2 Die Beratung und Unterstützung nach Absatz 1 dauert bis zum Zeitpunkt der abschliessenden Übermittlung der Beschwerde an die Agentur.
Art. 52f Sachüberschrift und Abs. 2bis
Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren
(Art. 102l Abs. 1, 1bis und 3 AsylG)
2bis Nach der Zuweisung auf den Kanton kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 52bbis an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.
II
Diese Verordnung tritt am gleichzeitig mit den Änderungen vom 1. Oktober 20215 des Ausländer- und lntegrationsgesetzes, des Zollgesetzes und des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin in Kraft.
29. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |