AS 2024 155
Verordnung des BLW
über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung
(EKV-BLW)
(EKV-BLW)
Präambel
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLW vom 30. November 20211 über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung wird wie folgt geändert:
Anhang 1 Ziff. 2.1
Die Schlacht- und Masttiere werden unter Berücksichtigung von Alter, Geschlecht und der Verwendungsmöglichkeiten der Schlachthälften in folgende Schlacht- und Masttierkategorien eingeteilt:
Kategorie | Abkürzung |
|---|---|
Kälber bis 240 Tage | KV |
Jungvieh bis 300 Tage, wenn für Weitermast verwendet; die Einteilung in diese Kategorie darf nur auf überwachten öffentlichen Märkten vorgenommen werden. | JB |
Stier (Muni) 241–540 Tage | MT |
Stier (Muni) älter als 540 Tage und Ochsen älter als 730 Tage | MA |
Ochsen 241–730 Tage | OB |
Rinder 241–900 Tage, nicht gekalbt | RG |
Kühe und Rinder älter als 900 Tage sowie gekalbte Rinder bis 900 Tage | VK |
Anhang 4 Ziff. 2.1
2.1 Schlacht- und Masttierkategorien
Die Schlacht- und Masttiere werden unter Berücksichtigung von Alter, Geschlecht und der Verwendungsmöglichkeiten der Schlachthälften in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie | Abkürzung |
|---|---|
Lämmer bis 420 Tage | LA |
Schafe älter als 420 Tage | SM |
Weidelämmer, wenn für Weitermast verwendet; die Einteilung in diese Kategorie darf nur auf überwachten öffentlichen Märkten vorgenommen werden. | WP |
Anhang 6 Ziff. 3.53.5 Die Bewertung erfolgt je Gruppe der wie folgt zusammengefassten Schlacht- und Masttierkategorien: Bewertungsgruppe Schlacht- und Masttierkategorie Mindestanzahl Schlachtkörper Kälber KV 347 Banktiere MT/OB/RG 373 Verarbeitungstiere MA/VK 275 Total – 995
Anhang 6 Ziff. 6.1In allen drei validierten Bewertungsgruppen Kälber (KV), Banktiere (MT/OB/RG) und Verarbeitungstiere (MA/VK) muss die Mindestpunktzahl für Fleischigkeit und Fettgewebe erreicht werden, damit die Validierung als «insgesamt erfüllt» gilt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
28. März 2024 | Bundesamt für Landwirtschaft: Christian Hofer |