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AS 2025 618

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20251,

beschliesst:

I

Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. cAufgehoben

Art. 5 Abs. 1 und 21 Der Bundesrat beauftragt die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Wirtschaftliche Landesversorgung), Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die Versorgung des Landes im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage sichergestellt werden kann.2 Die Vorbereitungsmassnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.

Art. 57 Abs. 2Aufgehoben

Art. 58 Wirtschaftliche Landesversorgung1 Die Wirtschaftliche Landesversorgung besteht aus der Stelle der oder des Delegierten, Fachbereichen und dem BWL.2 Der Bundesrat kann zur Erfüllung von Aufgaben der Wirtschaftlichen Landesversorgung weitere Stellen des Bundes bezeichnen.

Art. 58a Delegierte oder Delegierter1 Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/-r). Diese oder dieser muss über breite Erfahrung aus der Wirtschaft verfügen.2 Die oder der Delegierte leitet die Wirtschaftliche Landesversorgung.3 Sie oder er kann die Stellen nach Artikel 58 Absatz 2 beiziehen.4 Sie oder er beobachtet gemeinsam mit den Fachbereichen die Versorgungslage und führt die für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen durch. Sie oder er berücksichtigt dabei die Erhebungen anderer Behörden und der Wirtschaft.5 Sie oder er sorgt dafür, dass die Bearbeitung der statistischen Daten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Art. 58b Fachbereiche1 Der Bundesrat bestimmt die Fachbereiche. Diese können vollamtliche Geschäftsstellen unterhalten.2 Die Fachbereiche setzen sich mehrheitlich aus Fachleuten der Wirtschaft sowie aus Fachleuten des Bundes, der Kantone, der Städte und der Gemeinden zusammen. Die Mitglieder der Fachbereiche legen ihre Interessenbindungen offen.3 Die Fachbereiche stellen ihr Fachwissen und ihr berufliches Netzwerk zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung zur Verfügung.4 Sie planen und entwickeln gemeinsam mit dem BWL die Vorbereitungsmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1.5 Der Bundesrat kann den Fachbereichen im Fall von Massnahmen nach den Artikeln 31–33 Aufgaben übertragen. Er kann die Fachbereiche zum Erlass von Verfügungen ermächtigen.

Art. 62Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. Juni 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 20. Juni 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2025 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. November 2025 in Kraft gesetzt.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi